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AH Räumservice Filstal GbR
AH Räumservice Filstal GbR

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AH Filstal GmbH
Kuntzestraße 72 · 73079 Süßen
HRB 751654 · Amtsgericht Ulm
Geschäftsführer: Wasaf Al Asaf und Nikolas Hartdegen
ahfilstal.gmbh

Geltend für Leistungen und Markenauftritte der AH Filstal GmbH, insbesondere AH Räumservice Filstal, INTAHY / INTAHY Süd, Messiehilfe BW, Tatortreinigung BW und Ozonverleih.de.

Stand: 01. September 2026

1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Markenauftritt

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der AH Filstal GmbH, Kuntzestraße 72, 73079 Süßen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

1.2 Der Auftragnehmer tritt im geschäftlichen Verkehr auch unter verschiedenen Marken- und Domainbezeichnungen auf, insbesondere unter „AH Räumservice Filstal“, „INTAHY“, „INTAHY Süd“, „Messiehilfe BW“, „Tatortreinigung BW“ und „Ozonverleih.de“ sowie über die Domains ahfilstal.gmbh, ahfilstal.de, messiehilfe-bw.de und tatortreinigung-bw.de. Unabhängig von der verwendeten Marke oder Domain kommt der Vertrag ausschließlich mit der AH Filstal GmbH zustande.

1.3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Soweit für einzelne Leistungen besondere Bedingungen oder Anlagen vereinbart werden, gelten diese nur, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde und sie dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurden. Bei Widersprüchen gehen die individuelle Leistungsbeschreibung und anschließend die für den Auftrag einbezogene besondere Anlage diesen allgemeinen Bestimmungen vor.

1.5 Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB. Zur besseren Nachweisbarkeit sollen Änderungen und Ergänzungen in Textform dokumentiert werden. Die Wirksamkeit mündlicher Individualabreden bleibt hiervon unberührt.

1.6 Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2 Vertragssprache und Vertragsabschluss

2.1 Vertragssprache ist Deutsch.

2.2 Darstellungen von Leistungen auf Webseiten, in Werbeanzeigen oder in sonstigen allgemeinen Veröffentlichungen stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

2.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein konkretes Angebot des Auftragnehmers innerhalb der darin angegebenen Bindungsfrist annimmt oder der Auftragnehmer eine Beauftragung des Auftraggebers annimmt. Die Annahme kann insbesondere durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch den einvernehmlich begonnenen Einsatz erfolgen, soweit gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist.

2.4 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung, vereinbarte Leistungs-, Räumungs-, Entsorgungs- oder Übergabeprotokolle sowie die ausdrücklich einbezogenen besonderen Anlagen.

2.5 Der Auftraggeber erhält vor Vertragsschluss die Möglichkeit, diese AGB und die für den konkreten Auftrag geltenden Anlagen zur Kenntnis zu nehmen. Bei Verbraucherverträgen werden zusätzlich die gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen und, soweit einschlägig, die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt.

2.6 Markenbezeichnungen auf Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder in der Kommunikation dienen ausschließlich der Kennzeichnung des jeweiligen Leistungsbereichs. Vertragspartner bleibt die AH Filstal GmbH.

3 Leistungsumfang, Preise und Kalkulationsgrundlagen

3.1 Geschuldet werden ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer nachträglich vereinbarten Leistungsänderung beschriebenen Leistungen. Ein bestimmter, über die vereinbarte Beschaffenheit hinausgehender Erfolg wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich zugesagt wurde.

3.2 Gegenüber Verbrauchern werden sämtliche Preise als Gesamtpreise einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn dies eindeutig kenntlich gemacht wird.

3.3 Bei Festpreisangeboten gilt der vereinbarte Preis für den beschriebenen Leistungsumfang und die bei der Kalkulation zugrunde gelegten, erkennbaren oder vom Auftraggeber mitgeteilten Verhältnisse.

3.4 Bei Leistungen nach Zeit- oder Materialaufwand ergeben sich die maßgeblichen Stunden-, Personal-, Fahrzeug-, Fahrt-, Warte-, Material-, Entsorgungs- und sonstigen Verrechnungssätze aus dem Angebot oder einer anderen vor Vertragsschluss getroffenen Vereinbarung. Gegenüber Verbrauchern werden diese Sätze einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.

3.5 Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nur nach vorheriger Abstimmung ausgeführt. Eine zusätzliche Vergütung wird nur geschuldet, wenn die Zusatzleistung und ihre Vergütung oder zumindest die Grundlage ihrer Berechnung vereinbart wurden oder sich ein Vergütungsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

3.6 Kostenschätzungen sind als solche zu kennzeichnen. Wird erkennbar, dass eine Kostenschätzung wesentlich überschritten werden könnte, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.

3.7 Der Auftragnehmer bestimmt innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs die betriebliche Organisation, den Personaleinsatz, die Arbeitsreihenfolge, die Arbeitsmethoden, die eingesetzten Betriebsmittel und den rechtlich zulässigen Entsorgungsweg. Er kann hierfür fachlich geeignete eigene Mitarbeitende und Nachunternehmer einsetzen. Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person, eines bestimmten Teams oder eines bestimmten Betriebsmittels besteht nur, wenn dies ausdrücklich individuell vereinbart wurde. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Leistung und die gesetzliche Zurechnung des Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.

3.8 Der Auftraggeber benennt auf Verlangen eine während des Einsatzes erreichbare und entscheidungsbefugte Ansprechperson. Kosten- oder leistungsändernde Weisungen sind nur maßgeblich, wenn sie vom Auftraggeber oder einer hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Person erteilt werden. Klare mündliche Zusatzaufträge bleiben möglich; der Auftragnehmer darf sie zur Nachweisbarkeit in einem Einsatzprotokoll oder in Textform bestätigen. Gegenüber Verbrauchern werden dabei vor Ausführung der Gesamtpreis oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die vereinbarten Bruttopreise und der voraussichtliche Umfang mitgeteilt.

3.9 Soweit im Angebot nichts anderes beschrieben ist, beruht die Kalkulation auf den bei einer vereinbarten Besichtigung ohne Eingriff erkennbaren und zugänglichen Verhältnissen sowie den Angaben des Auftraggebers. Eine solche Besichtigung umfasst insbesondere keine Öffnung von Bauteilen, Hohlräumen, Bodenaufbauten, verschlossenen Behältnissen oder nicht zugänglichen Bereichen, keine Schadstoffsuche, Probenahme oder Laboranalyse und keine vollständige Bestandsaufnahme verdeckter Gegenstände. Für die Kalkulation erheblich sind insbesondere Flächen und Räume, Füllgrad, Volumen, Abfallart und -gewicht, Stockwerke und Aufzug, Transportwege, Zufahrts-, Stell- und Containermöglichkeiten sowie erkennbare Kontaminationen. Verdeckte, verschlossene, vollständig zugestellte oder nicht zugängliche Bereiche sind nur einbezogen, soweit sie in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich oder bei einer ausdrücklich vereinbarten vollständigen Räumung nach dem erkennbaren Vertragszweck umfasst sind.

3.10 Weichen die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von den vereinbarten Kalkulationsgrundlagen ab, darf der Auftragnehmer den betroffenen Leistungsteil bis zur Klärung aussetzen und einen Nachtrag anbieten, soweit die Abweichung auf einer nach Vertragsschluss eingetretenen Änderung, einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe des Auftraggebers oder auf Umständen beruht, die trotz der vertraglich geschuldeten sorgfältigen Besichtigung objektiv nicht erkennbar waren und nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. Der Festpreis und das Kalkulationsrisiko des Auftragnehmers für den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang bleiben unberührt; eine einseitige Preiserhöhung findet nicht statt.

3.11 Der Auftraggeber bleibt Schuldner der Vergütung, auch wenn Rechnungen oder Nachweise auf seinen Wunsch an eine Versicherung, einen Sozialleistungsträger, einen Betreuer, Erben oder einen sonstigen Dritten übermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn der Dritte selbst Vertragspartner geworden ist oder der Auftragnehmer eine unmittelbare Schuldübernahme ausdrücklich angenommen hat.

4 Berechtigung zur Auftragserteilung und Rechte Dritter

4.1 Der Auftraggeber darf Arbeiten sowie Zutritts-, Räumungs-, Transport- und Entsorgungsfreigaben nur beauftragen oder erteilen, soweit er hierzu berechtigt ist. Er stellt die für den konkreten Auftrag erforderlichen Rechte, Zustimmungen oder Vollmachten rechtzeitig sicher.

4.2 Ist der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer der Räumlichkeiten oder der betroffenen Gegenstände, muss er über eine ausreichende Vollmacht oder sonstige Berechtigung des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten verfügen. Der Auftragnehmer kann bei berechtigten Zweifeln einen geeigneten Nachweis verlangen.

4.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf ihm bekannte Eigentums-, Pfand-, Besitz-, Sicherungs- oder sonstige Rechte Dritter hinzuweisen.

4.4 Veranlasst der Auftraggeber schuldhaft Arbeiten oder Entsorgungen, zu denen er nicht berechtigt ist, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch entstehenden Schaden. Er stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit er die fehlende Berechtigung zu vertreten hat. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers mitverursacht wurde.

5 Mitwirkungspflichten und Behinderungen

5.1 Der Auftraggeber ermöglicht zum vereinbarten Zeitpunkt den rechtlich zulässigen und sicheren Zugang zum Einsatzort und zu allen beauftragten Bereichen. Er stellt insbesondere die in seinem rechtlichen oder tatsächlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationen, Schlüssel, Zufahrts- und Transportwege, Freigaben, Vollmachten, Genehmigungen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung, hält eine entscheidungsbefugte Ansprechperson erreichbar und sichert Tiere sowie Gefahren in seinem Verantwortungsbereich. Welche Partei Stellflächen, Halteverbotszonen, Containerplätze, Genehmigungen oder Aufzugfreigaben beschafft, ergibt sich aus dem Angebot; soll dies der Auftraggeber übernehmen, wird er vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen. Eigene öffentlich-rechtliche Zulassungs-, Erlaubnis- und Organisationspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

5.2 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn vollständig und zutreffend über ihm bekannte oder konkret vermutete Gefahren und Besonderheiten. Hierzu gehören insbesondere mögliche Gefahrstoffe, Asbestverdacht, biologische Kontaminationen, Schädlingsbefall, instabile Bauteile, defekte elektrische Anlagen, Waffen, Munition, Arzneimittel, Chemikalien, Druckbehälter, Datenträger, Wertgegenstände und behördliche Beschränkungen. Soweit der Auftraggeber Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, erfüllt er die ihn nach § 5a Gefahrstoffverordnung treffenden Informations- und Mitwirkungspflichten. Er stellt dem Auftragnehmer vor Beginn schriftlich oder elektronisch alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung und bedient sich hierzu mit zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen. Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 teilt er das Datum des Baubeginns oder, sofern dieses nicht bekannt ist, das Baujahr mit; bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 genügt die Angabe des Baujahrs. Eigene gesetzliche Informations-, Erkundungs-, Gefährdungsbeurteilungs-, Schutz- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

5.3 Soweit für die vereinbarte Leistung erforderlich und im Angebot nicht anders geregelt, stellt der Auftraggeber am Einsatzort nutzbare Anschlüsse für Wasser und Strom kostenfrei zur Verfügung.

5.4 Kann die Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers nicht, nicht vollständig oder nur mit zusätzlichem Aufwand erbracht werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber und gibt ihm, soweit möglich und zumutbar, Gelegenheit zur Abhilfe.

5.5 Ist der Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig und entsteht wegen einer aus der Mitwirkungs- oder Risikosphäre des Auftraggebers stammenden fehlenden, verspäteten oder geänderten Mitwirkung tatsächlich notwendiger Mehraufwand, können zusätzliche Fahrten, Warte- und Fremdkosten nach vorab vereinbarten Sätzen oder in nachgewiesener angemessener Höhe berechnet werden. Eine Entschädigung für nicht einsetzbares Personal oder vorgehaltene Betriebsmittel richtet sich bei Werkleistungen nach § 642 BGB, im Übrigen nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ersparte Aufwendungen, Rückerstattungen und mögliche anderweitige Verwendungen werden angerechnet. Gegenüber Verbrauchern werden zusätzliche, über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen und deren Kosten vor ihrer Ausführung abgestimmt, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

5.6 Ist eine sichere oder vertragsgemäße Durchführung aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung nicht möglich, kann der Auftragnehmer die hiervon betroffenen Arbeiten angemessen unterbrechen. Weitergehende Rechte, insbesondere wegen Annahme- oder Mitwirkungsverzugs sowie zur Kündigung nach erfolgloser angemessener Fristsetzung, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.7 Ist der Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig, der Einsatzort aber nicht zugänglich oder fehlt eine unerlässliche, aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Mitwirkung, darf der Auftragnehmer nach angemessener Warte- und Kontaktaufnahmezeit das bereitgestellte Team und die Betriebsmittel abziehen. Eine Fortsetzung erfolgt nach Beseitigung der Behinderung zu einem objektiv angemessenen, neu abgestimmten Termin; ein Anspruch auf Wiederaufnahme noch am selben Tag besteht nicht, wenn dies betrieblich nicht zumutbar ist.

5.8 Soweit eine Verzögerung auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden oder verspäteten Mitwirkung beruht, verschieben sich betroffene Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer unter den Umständen angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erkennbaren Auswirkungen und begrenzt die Verzögerung im zumutbaren Umfang. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.

6 Haftung

6.1 Unbeschränkte Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

  • nach dem Produkthaftungsgesetz,

  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie und

  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

6.2 Leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.3 Wertgegenstände, Dokumente und Datenträger

Der Auftraggeber soll Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, persönliche Dokumente, Datenträger und vergleichbare Gegenstände vor Leistungsbeginn entnehmen oder eindeutig kennzeichnen. Er soll den Auftragnehmer auf nicht offensichtliche Aufbewahrungsorte hinweisen.

Eine systematische Durchsuchung sämtlicher Behältnisse, Abfälle oder Gegenstände nach Wertgegenständen, Dokumenten oder Datenträgern ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Die Haftung für ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers richtet sich auch in diesen Fällen nach den vorstehenden Bestimmungen.

6.4 Weisungen und Mitverschulden

Für Folgen, die ausschließlich daraus entstehen, dass der Auftragnehmer eine klare und dokumentierte Weisung des Auftraggebers vertragsgemäß ausführt, besteht keine Haftung wegen einer Pflichtverletzung. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer eine bestehende Hinweis- oder Warnpflicht verletzt oder schuldhaft von der Weisung abweicht.

Ein Mitverschulden des Auftraggebers wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

6.5 Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen

Soweit die Haftung des Auftragnehmers wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in demselben Umfang für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

7 Kündigung, Terminabsage und Terminverschiebung

7.1 Gesetzliche Kündigungsrechte

Die gesetzlichen Kündigungs- und Beendigungsrechte der Parteien bleiben unberührt. Soweit es sich bei der vereinbarten Leistung um eine Werkleistung handelt, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit nach § 648 BGB kündigen.

Eine Kündigung soll zur besseren Nachweisbarkeit in Textform, beispielsweise per E-Mail, erklärt werden. Gesetzlich zulässige andere Formen bleiben unberührt.

7.2 Vergütung bei Kündigung einer Werkleistung

Bei einer Kündigung nach § 648 BGB kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Es wird gesetzlich vermutet, dass dem Auftragnehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.

7.3 Absagen und Beendigungswünsche

Teilt der Auftraggeber mit, dass der Auftrag ganz oder teilweise nicht mehr durchgeführt werden soll, wird die Erklärung nach ihrem Inhalt rechtlich eingeordnet, insbesondere als Kündigung, Rücktritt, Widerruf oder einvernehmliche Vertragsaufhebung. Eine bloße Absage lässt bereits entstandene und gesetzlich fortbestehende Vergütungs-, Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche nicht entfallen.

Eine kostenfreie Stornierung oder ein Verzicht des Auftragnehmers auf Ansprüche besteht nur, wenn dies im konkreten Angebot ausdrücklich zugesagt oder im Einzelfall vereinbart wird. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere ein bestehendes Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrecht, bleiben unberührt.

7.4 Keine Doppelberechnung von Fremdkosten

Soweit Fremdkosten bereits Bestandteil der vereinbarten Vergütung oder eines Anspruchs nach Ziffer 7.2 sind, werden sie nicht zusätzlich berechnet. Jede Kostenposition wird nur einmal angesetzt.

7.5 Terminverschiebung

Ein vom Auftraggeber gewünschter Ersatztermin bedarf der Vereinbarung und ist von der betrieblichen Verfügbarkeit abhängig. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, bereits für andere Aufträge gebundene Kapazitäten umzudisponieren. Bis zur Bestätigung bleibt der ursprüngliche Vertrag einschließlich des vereinbarten Termins bestehen.

Bei einer vereinbarten Verschiebung können notwendige, tatsächlich entstandene und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeidbare oder anderweitig verwendbare Fremd-, Umbuchungs- und Bereitstellungskosten nur verlangt werden, soweit ihre Tragung und Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss oder in der Verschiebungsvereinbarung festgelegt wurde oder ein gesetzlicher Anspruch besteht. Ersparte Aufwendungen, Rückerstattungen und anderweitige Verwendungen werden angerechnet. Ziffer 7.4 gilt für sämtliche Kostenpositionen entsprechend. Kommt kein Ersatztermin zustande und soll der Auftrag endgültig nicht durchgeführt werden, gelten die gesetzlichen Beendigungs- und Abrechnungsregeln.

7.6 Terminarten und besondere Fristinteressen

Als „voraussichtlich“, „geplant“ oder als bloßer Ausführungszeitraum bezeichnete Angaben sind unverbindliche Planungsangaben, soweit sie im konkreten Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Ein als „verbindlich“ bestätigter Termin bezeichnet den geschuldeten Ausführungszeitpunkt, enthält aber ohne weitere ausdrückliche Vereinbarung weder eine Garantie noch die Abrede, dass das Leistungsinteresse mit Ablauf des Termins zwingend entfällt. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn er ausdrücklich individuell als solcher vereinbart wurde oder die Einhaltung nach den erkennbaren Umständen für den Auftraggeber wesentlich ist.

Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss ungewöhnliche, besonders hohe oder nicht erkennbare terminabhängige Schadensrisiken und zwingende Drittfristen mit. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verzugs sowie die Schadensminderungspflicht bleiben unberührt.

7.7 Leistungsstand nach Kündigung

Nach einer Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund kann jede Partei eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands nach § 648a Absatz 4 BGB verlangen. Bei einer sonstigen Kündigung können die Parteien eine gemeinsame Leistungsstandfeststellung vereinbaren. Gesetzliche Dokumentations-, Beweis- und Abrechnungsregeln bleiben unberührt.

7.8 Widerruf und Rücktritt

Gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrechte bleiben vollständig unberührt.

8 Fahrtkosten

8.1 Fahrtkosten werden nur berechnet, wenn dies im Angebot oder vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

8.2 Aus dem Angebot ergibt sich, ob eine Pauschale oder eine streckenbezogene Berechnung gilt und welcher Betriebsstandort der Berechnung zugrunde liegt. Soweit nichts anderes angegeben ist, umfasst die ausgewiesene Fahrtkostenposition die erforderliche Hin- und Rückfahrt.

8.3 Sind im Angebot keine gesonderten Fahrtkosten ausgewiesen, gelten die für den vereinbarten Einsatz erforderlichen regulären An- und Abfahrten als im Angebotspreis enthalten. Zusätzliche, vom Auftraggeber veranlasste Fahrten richten sich nach Ziffer 5.

9 Eigentum, Entsorgungsfreigaben, Fundsachen und Leistungsänderungen

9.1 Eigentum und Besitz

Die in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände bleiben im Eigentum des jeweiligen Eigentümers, solange keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Allein durch die Beauftragung einer Räumung, den Abtransport oder die vorübergehende Übernahme des Besitzes geht kein Eigentum auf den Auftragnehmer über.

9.2 Festlegung vor Leistungsbeginn

Vor Leistungsbeginn legen die Parteien möglichst eindeutig fest, welche Räume und Bereiche vom Auftrag umfasst sind und welche Gegenstände

  • verbleiben,

  • transportiert oder gesichert,

  • entsorgt oder

  • aufgrund einer gesonderten Vereinbarung angekauft oder verwertet

werden sollen. Die Festlegung soll zur Nachweisbarkeit im Angebot, in einer Liste, durch Kennzeichnung oder in einem Übergabe- oder Entsorgungsprotokoll dokumentiert werden.

Auch eine vollständige Räumungs- und Entsorgungsfreigabe für einen eindeutig bezeichneten Bereich muss im konkreten Auftrag vereinbart werden. Eine solche Freigabe erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die ausdrücklich ausgenommen oder erkennbar versehentlich einbezogen wurden.

9.3 Unklare oder widersprüchliche Weisungen

Bei unklaren oder widersprüchlichen Weisungen fragt der Auftragnehmer nach und kann die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen. Mündliche Weisungen bleiben wirksam; sie sollen von den Parteien möglichst zeitnah dokumentiert werden.

9.4 Entsorgungsfreigabe

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die konkret zur Entsorgung freigegebenen Gegenstände abzutransportieren und einem rechtlich zulässigen Entsorgungsweg zuzuführen. Der Auftraggeber darf eine solche Freigabe nur erteilen, soweit er über die Gegenstände verfügen darf.

9.5 Aufgefundene Wertgegenstände und Unterlagen

Werden während der Arbeiten offensichtlich wertvolle Gegenstände, persönliche Unterlagen oder Datenträger aufgefunden, werden diese, soweit unter den Umständen möglich, gesichert und dem Auftraggeber zur Übergabe angeboten.

Notwendige zusätzliche Sortier-, Sicherungs-, Transport- oder Verwahrungsleistungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung oder nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet.

9.6 Leistungsänderungen und Nachträge

Ändert sich der Leistungsumfang nach Vertragsschluss, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen nachvollziehbaren Nachtrag oder eine Neukalkulation. Die Änderung wird erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt, soweit nicht ausnahmsweise eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und gesetzlich zulässig ist.

Bei einer Verringerung des Leistungsumfangs werden ersparte Aufwendungen berücksichtigt. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

10 Ankauf, Wertanrechnung und Preisnachlässe

10.1 Ein Ankauf von Gegenständen durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten Vereinbarung. Darin werden die angekauften Gegenstände und der Kaufpreis oder die konkrete Verrechnung mit der Vergütungsforderung nachvollziehbar bezeichnet.

10.2 Eigentum an angekauften Gegenständen geht nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten Zeitpunkt, regelmäßig mit der Übergabe oder Abholung, auf den Auftragnehmer über.

10.3 Der Auftraggeber darf Gegenstände nur verkaufen oder zur Verwertung freigeben, wenn er Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist. Bei berechtigten Zweifeln kann der Auftragnehmer vor Übernahme einen geeigneten Nachweis verlangen. Für eine schuldhaft veranlasste unberechtigte Veräußerung haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.4 Ein ausdrücklich als „individueller Preisnachlass“, „Rabatt“ oder „Nachlass“ ausgewiesener Betrag ist lediglich eine Herabsetzung des Preises für die beauftragte Leistung. Er stellt keinen Ankauf, keinen Kommissionsverkauf und keine Zusage eines bestimmten Verwertungserlöses dar.

10.5 Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Beteiligung an einem möglichen späteren Verwertungserlös und keine Verpflichtung des Auftragnehmers, Gegenstände zum Verkauf anzubieten.

11 Kommissionsverkauf und nicht abgeholte Gegenstände

11.1 Eine Übernahme von Gegenständen zum Verkauf für Rechnung des Auftraggebers erfolgt nur aufgrund eines gesonderten Kommissions- oder Vermittlungsvertrags. Diese AGB allein erteilen dem Auftragnehmer keine Verkaufs- oder Verwertungsvollmacht.

11.2 Die gesonderte Vereinbarung soll insbesondere eine Beschreibung oder Inventarliste, die Verkaufsbefugnis, gegebenenfalls einen Mindestpreis, die Laufzeit, vereinbarte Provisionen oder Kosten, den Abrechnungszeitpunkt und das Vorgehen mit nicht verkauften Gegenständen enthalten.

11.3 Nicht verkaufte oder aus sonstigem Grund herauszugebende Gegenstände werden dem Auftraggeber zur Abholung angeboten. Holt der Auftraggeber sie trotz Fälligkeit, Aufforderung und angemessener Frist nicht ab, können notwendige und angemessene Lagerkosten nach einem vorher vereinbarten Satz oder in tatsächlich nachgewiesener Höhe verlangt werden.

11.4 Eine Entsorgung oder Verwertung allein aufgrund des Ablaufs einer Abholfrist findet nicht statt. Sie setzt eine ausdrückliche gesonderte Ermächtigung des Berechtigten oder eine sonstige gesetzliche Grundlage voraus.

12 Leistungsstörungen, höhere Gewalt und Zahlungsbedingungen

12.1 Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Ereignisse

Kann der Auftragnehmer eine Leistung aufgrund eines außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbaren Ereignisses vorübergehend nicht erfüllen, verlängert sich ausschließlich die hiervon tatsächlich betroffene, verbindliche Leistungsfrist einmalig um die Dauer der Behinderung zuzüglich höchstens fünf Arbeitstagen Wiederanlaufzeit. Dies gilt nur, soweit der Auftragnehmer das Ereignis und die Behinderung nicht zu vertreten hat, bei Eintritt der Behinderung mit dem betroffenen Leistungsteil noch nicht in Verzug war und die Auswirkungen durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeiden oder überwinden kann. Fälligkeit und Verzug bei Geldforderungen werden durch diese Ziffer nicht verändert.

Hierzu können insbesondere Naturereignisse, extreme Wetterlagen, behördliche Sperrungen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Krieg, erhebliche überregionale Versorgungs- oder Verkehrsstörungen sowie vergleichbare Ereignisse gehören, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.

Ausfälle von Lieferanten oder Nachunternehmern fallen nur darunter, wenn auch deren Ausfall auf einem solchen Ereignis beruht und eine zumutbare Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Übliche betriebliche Personal- oder Krankheitsausfälle gelten für sich allein nicht als höhere Gewalt.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Grund, betroffenen Leistungsumfang, voraussichtliche Dauer und Minderungsmaßnahmen und nennt einen kalendermäßig bestimmten Ersatztermin oder einen konkret bestimmten neuen Ausführungszeitraum. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn ein solcher Termin oder Zeitraum mitgeteilt wird. Sie darf ab dem ursprünglich verbindlichen Leistungszeitpunkt gegenüber Verbrauchern dreißig und gegenüber Unternehmern sechzig Kalendertage nicht überschreiten. Fixtermine nach Ziffer 7.6 und abweichende Individualabreden bleiben unberührt.

Steht fest, dass der Auftragnehmer die betroffene Leistung trotz zumutbarer Maßnahmen nicht innerhalb der Höchstfrist erbringen kann, kann jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Teil des Vertrags beenden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet unverzüglich Vorauszahlungen, soweit sie auf nicht erbrachte Leistungen entfallen. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.

12.1.1 Unerwarteter Ausfall einer objektiv erforderlichen Schlüsselperson

Eine Schlüsselperson im Sinne dieser Ziffer ist ausschließlich eine Person, deren besondere fachliche Qualifikation, behördlich erforderliche Berechtigung, konkrete Sicherheitsfunktion oder trotz ordnungsgemäßer Dokumentation nicht kurzfristig übertragbares objekt- oder auftragsspezifisches Wissen für den betroffenen Leistungsteil objektiv unerlässlich ist. Die bloße interne Benennung einer Person als Schlüsselperson genügt nicht.

Fällt eine solche Schlüsselperson nach Vertragsschluss unerwartet infolge einer plötzlich eintretenden erheblichen akuten Erkrankung oder eines Unfalls vorübergehend aus, verlängert sich eine verbindliche, nicht als Fixtermin einzuordnende Leistungsfrist einmalig nur, wenn der Ausfall bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und auch durch eine zumutbare Personal- und Einsatzplanung nicht vermeidbar war und der Auftragnehmer trotz unverzüglich eingeleiteter zumutbarer Bemühungen keine für den betroffenen Leistungsteil fachlich und sicherheitsbezogen geeignete eigene Ersatzkraft oder einen entsprechend qualifizierten Nachunternehmer einsetzen kann. Allgemeine Personalengpässe, Urlaub, übliche Krankenstände, Überbuchung und unzureichende Einsatzplanung fallen nicht unter diese Regelung.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall, den konkret betroffenen Leistungsumfang, die voraussichtliche Dauer und die eingeleiteten Ersatzmaßnahmen. Er nennt dabei einen kalendermäßig bestimmten Ersatztermin oder einen konkret bestimmten neuen Ausführungszeitraum. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn ein solcher Termin oder Zeitraum mitgeteilt wird. Medizinische Diagnosen oder sonstige Gesundheitsdaten der betroffenen Person werden nicht offengelegt; die gesetzlichen Darlegungs- und Beweispflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Die Verlängerung ist auf die tatsächliche Dauer der Behinderung zuzüglich höchstens fünf Arbeitstagen Wiederanlaufzeit begrenzt. Insgesamt darf sie gegenüber Verbrauchern vierzehn Kalendertage und gegenüber Unternehmern dreißig Kalendertage ab dem ursprünglich verbindlichen Leistungszeitpunkt nicht überschreiten. Arbeitstage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Die Höchstfrist gilt für dasselbe Ausfallereignis nur einmal; parallele, fortwirkende oder mittelbare Folgen lösen keine weitere Verlängerung aus.

Die Regelung gilt nicht, wenn der Auftragnehmer bei Eintritt des Ausfalls mit dem betroffenen Leistungsteil bereits in Verzug war oder ein Fixtermin nach Ziffer 7.6 vereinbart beziehungsweise für den Auftragnehmer erkennbar wesentlich war. Abweichende Individualabreden haben Vorrang.

Steht fest, dass die Leistung trotz der unverzüglich eingeleiteten Ersatzmaßnahmen nicht innerhalb der vorstehenden Höchstfrist erbracht werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, sich vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zu lösen. Soweit möglich, bietet er dem Auftraggeber zuvor den nächstmöglichen zumutbaren Ausführungstermin an. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet Vorauszahlungen, soweit sie auf nicht erbrachte Leistungen entfallen, unverzüglich. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte des Auftraggebers sowie Ziffer 6 bleiben unberührt.

12.2 Sicherheits- und Arbeitsschutzgründe

Der Auftragnehmer kann Arbeiten unterbrechen oder noch nicht begonnene Arbeiten verschieben, wenn konkrete Umstände einer sicheren oder rechtlich zulässigen Durchführung entgegenstehen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Asbest oder andere Gefahrstoffe, unbekannten biologischen Gefahren, statischen Risiken, fehlender behördlicher Freigabe, Waffen oder explosionsverdächtigen Gegenständen, ungesicherten aggressiven Tieren, Bedrohungen, Gewalt oder wiederholter Missachtung notwendiger Sicherheitsanweisungen.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt mit ihm die erforderliche Klärung und das weitere Vorgehen ab, soweit eine Kontaktaufnahme möglich und zumutbar ist. Bei einer gegenwärtigen Gefahr dürfen Mitarbeitende den Gefahrenbereich sofort verlassen und die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Eine Kündigung oder dauerhafte Beendigung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; eine Abmahnung oder Fristsetzung ist nur entbehrlich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12.3 Rechtsfolgen

Für Schäden haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von Ziffer 6. Gesetzliche Rechte wegen Verzug, Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt bleiben unberührt.

Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. Notwendige, tatsächlich angefallene und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten werden nur berechnet, soweit sie nach dem Vertrag oder den gesetzlichen Vorschriften vom Auftraggeber zu tragen sind.

12.4 Information und Neuplanung

Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über erhebliche Leistungsstörungen und bemühen sich um eine zumutbare Fortsetzung oder Neuplanung des Auftrags. Nach Wegfall einer Behinderung wird die Fortsetzung unverzüglich neu koordiniert und innerhalb eines objektiv angemessenen Zeitraums aufgenommen; zu berücksichtigen sind die tatsächlich erforderliche Remobilisierung, bereits verbindlich eingegangene Einsatzpflichten und die Interessen des Auftraggebers. Diese Ziffer begründet keine zusätzliche oder erneute Verlängerung von Leistungsfristen; insbesondere bleiben die Höchstfristen und Ausnahmen nach Ziffern 12.1 und 12.1.1 unberührt. Ein Anspruch auf Fortsetzung noch am selben Tag besteht nicht, wenn dies betrieblich unzumutbar ist.

12.5 Zahlungsbedingungen

12.5.1 Angebotene Zahlungsarten

Abhängig vom jeweiligen Auftrag können Banküberweisung, PayPal, bargeldlose Zahlung vor Ort über ein Kartenterminal - derzeit insbesondere über SumUp - oder Barzahlung angeboten werden. Welche Zahlungsart oder welche Auswahl an Zahlungsarten für den konkreten Auftrag zur Verfügung steht, wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss, regelmäßig im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, mitgeteilt.

Die Nennung einer Zahlungsart in diesen AGB begründet keinen Anspruch darauf, dass diese Zahlungsart für jeden Auftrag angeboten wird. Werden mehrere Zahlungsarten angeboten, kann der Auftraggeber zwischen diesen wählen.

Bei der Festlegung der angebotenen Zahlungsarten kann eine rechtlich zulässige, einzelfallbezogene Bonitäts- und Zahlungsausfallrisikoprüfung nach Ziffer 12.5.6 berücksichtigt werden. Bei einem erhöhten Ausfallrisiko kann die Zahlung auf Rechnung ausgeschlossen und stattdessen insbesondere eine unbare Zahlung unmittelbar vor Ort nach Leistungserbringung angeboten werden.

Die für den Auftrag vereinbarte Zahlungsart wird vor Vertragsschluss festgelegt. Sie kann nach Vertragsschluss nicht allein aufgrund einer erneuten internen Risikobewertung einseitig geändert werden.

12.5.2 Zahlung per Rechnung und Überweisung

Wurde Zahlung per Rechnung und Überweisung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt. Bei einer abnahmepflichtigen Werkleistung beginnt die Zahlungsfrist nicht vor der Abnahme oder dem Eintritt einer gesetzlichen Abnahmefiktion. Ist eine Teilabnahme nach Ziffer 15.7 vereinbart, ist die hierfür festgelegte Teilvergütung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Abnahme dieses Leistungsteils und Zugang der zugehörigen Rechnung zu zahlen; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt. Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Einbehaltungsrechte sowie abweichende, ausdrücklich vereinbarte oder gesetzlich geschuldete Abschlagszahlungen bleiben unberührt.

12.5.3 Unbare Zahlung vor Ort, Karten und PayPal

Wurde eine unbare Zahlung vor Ort vereinbart, ist der Rechnungsbetrag nach vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und, bei einer abnahmepflichtigen Werkleistung, nach Abnahme sowie nach Zugang oder Bereitstellung der Rechnung zu begleichen.

Akzeptiert werden die Karten und mobilen Bezahlverfahren, die vom eingesetzten Kartenterminal und Zahlungsdienstleister - derzeit insbesondere SumUp - zum Zahlungszeitpunkt unterstützt und am Terminal angezeigt werden. Hierzu können insbesondere girocard, Debit- und Kreditkarten sowie kontaktlose Zahlungen über unterstützte mobile Wallets gehören. Ein Anspruch auf Akzeptanz eines bestimmten Kartensystems, einer bestimmten Wallet oder eines bestimmten Zahlungsdienstleisters besteht nicht.

PayPal-Zahlungen erfolgen an das vom Auftragnehmer bezeichnete PayPal-Konto oder über einen bereitgestellten Zahlungslink. Der Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Ist PayPal als Zahlung unmittelbar vor Ort vereinbart, gilt der im ersten Absatz dieser Ziffer geregelte Zeitpunkt. Allein die Bereitstellung eines Zahlungslinks macht die Forderung nicht früher fällig.

Ist die vereinbarte bargeldlose Zahlung aufgrund einer technischen Störung nicht möglich, stimmen die Parteien eine zumutbare alternative unbare Zahlungsweise ab. Für eine vom Auftragnehmer zu vertretende technische Störung werden dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten berechnet.

12.5.4 Barzahlung

Barzahlung ist nur möglich, wenn sie für den konkreten Auftrag angeboten wurde und der gesamte Bruttorechnungsbetrag höchstens 3.000,00 EUR beträgt.

Übersteigt der gesamte Bruttorechnungsbetrag 3.000,00 EUR, ist eine Barzahlung auch durch Aufteilung in Teilbeträge, mehrere Einzelzahlungen oder auf mehrere Personen ausgeschlossen.

Eine vereinbarte Barzahlung ist nach vollständiger Leistungserbringung und, bei einer abnahmepflichtigen Werkleistung, nach Abnahme sowie nach Zugang oder Bereitstellung der Rechnung fällig.

12.5.5 Vorauszahlungen, Kautionen und Abschlagszahlungen

Eine Vorauszahlung oder Kaution wird nur geschuldet, wenn Höhe, Fälligkeit und Zahlungsart vor Vertragsschluss im konkreten Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt wurden. Allein diese AGB begründen keine Pflicht zur Vorauszahlung oder Kaution. Eine unmittelbar vor Ort nach vollständiger Leistungserbringung und gegebenenfalls Abnahme geschuldete Zahlung ist keine Vorauszahlung.

Bei Werkleistungen kann der Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang, insbesondere nach § 632a BGB, Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der bereits erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Der Leistungsstand wird durch eine Aufstellung nachgewiesen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Gesetzliche Einbehalts- und Sicherungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Ratenzahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Zur besseren Nachweisbarkeit soll die Ratenzahlungsvereinbarung in Textform erfolgen.

12.5.6 Bonitätsprüfung

Beabsichtigt der Auftragnehmer bei einem konkreten Auftrag, in wirtschaftlich erheblichem Umfang in Vorleistung zu treten oder eine spätere Zahlung auf Rechnung anzubieten, kann er vor Vertragsschluss bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Bonitätsauskunft über den vorgesehenen Vertragsschuldner bei einer Wirtschaftsauskunftei, insbesondere der SCHUFA, einholen.

Eine Bonitätsprüfung erfolgt nur, soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht und der Auftraggeber zuvor nach den geltenden Datenschutzvorschriften informiert wurde. Die Eigenschaft als Neukunde oder ein hoher Auftragswert allein rechtfertigen keine Abfrage.

Über die angebotenen Zahlungsarten entscheidet ein zuständiger Mitarbeiter nach einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung. Berücksichtigt werden können insbesondere Auftragswert, Umfang der Vorleistung, bisherige Zahlungserfahrungen, nachvollziehbare Angaben des Auftraggebers und das Ergebnis einer Bonitätsauskunft. Eine Entscheidung mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung wird nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder einen Scorewert gestützt.

12.5.7 Zahlungsverzug und Verzugszinsen

Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die 30-Tage-Regelung des § 286 Absatz 3 BGB gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.

Während des Verzugs beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitergehende gesetzliche Verzugsschäden bleiben vorbehalten.

12.5.8 Mahnung, Rechtsverfolgung und Kosten

Soweit für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung erforderlich ist, genügt eine nach Fälligkeit zugegangene eindeutige Zahlungsaufforderung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf mehrere Zahlungserinnerungen oder Mahnungen besteht nicht.

  • Nach Eintritt des Verzugs kann der Auftragnehmer die Forderung ohne weitere Mahnung einem registrierten Inkassodienstleister oder einem Rechtsanwalt zur Einziehung übergeben, im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen oder Klage erheben.

  • Für die erstmalige Mahnung, durch die der Verzug erst begründet wird, werden keine Mahnkosten berechnet. Für elektronische Mahnungen sowie internen Personal-, Verwaltungs- oder Bearbeitungsaufwand werden ebenfalls keine Kosten berechnet. Für eine nach Eintritt des Verzugs erforderliche postalische Mahnung können nur die tatsächlich angefallenen und gesetzlich ersatzfähigen Sachkosten verlangt werden.

  • Verzugszinsen sowie Inkasso-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten werden ausschließlich im gesetzlich erstattungsfähigen Umfang verlangt. Gegenüber Unternehmern bleibt die Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB unberührt. Sie wird auf erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

  • Die besonderen Voraussetzungen für eine Übermittlung von Forderungsdaten an Auskunfteien nach Ziffer 12.5.9 bleiben unberührt. Sie hindern eine vorherige Übergabe der Forderung an ein Inkassounternehmen oder ihre gerichtliche Geltendmachung nicht.

12.5.9 Übermittlung von Forderungsdaten an Auskunfteien

Personenbezogene Daten über eine nicht vertragsgemäß beglichene Forderung werden an eine Wirtschaftsauskunftei, insbesondere die SCHUFA, nur übermittelt, wenn die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine Übermittlung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder tituliert ist, im Insolvenzverfahren festgestellt und nicht bestritten wurde oder der Schuldner sie ausdrücklich anerkannt hat. Im üblichen nicht titulierten Fall kommt eine Übermittlung nur in Betracht, wenn der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, er zuvor, frühestens mit der ersten Mahnung, auf eine mögliche Übermittlung hingewiesen wurde und er die Forderung nicht bestritten hat.

Eine Übermittlung unterbleibt, solange eine nicht titulierte und nicht ausdrücklich anerkannte Forderung bestritten wird. Allein eine Mahnung, die Durchführung des internen Mahnverfahrens oder die Übergabe an ein Inkassounternehmen führt noch nicht automatisch zu einer Meldung an eine Auskunftei.

Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu den beteiligten Auskunfteien, zu den Rechtsgrundlagen und zu den Betroffenenrechten werden in einer gesonderten Datenschutzinformation zur Bonitätsprüfung und Datenübermittlung erläutert.

12.6 Zurückbehaltung, Leistungsgefährdung und Sicherheit

Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung aus demselben Vertragsverhältnis in Verzug, kann der Auftragnehmer noch ausstehende Leistungen aus diesem Vertrag nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist zurückbehalten, soweit dem Auftraggeber kein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zusteht und die Zurückbehaltung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist.

Wird nach Vertragsschluss aufgrund objektiver Umstände erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, kann der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 321 BGB seine noch ausstehende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet wird, und eine angemessene Frist zur Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung bestimmen. Eine bloße erneute interne Risikobewertung ohne neue objektive Umstände genügt hierfür nicht.

Eine Zurückbehaltung wegen Forderungen aus anderen Aufträgen erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB. Dringende Maßnahmen, deren Unterlassung zu einer erheblichen Gefahr für Personen oder Sachen führen würde, werden nicht unangemessen als Druckmittel zurückgehalten. Gesetzliche Kündigungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.

13 Mängelrechte und Nacherfüllung

13.1 Gesetzliche Mängelrechte

Für Mängel der vereinbarten Leistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese AGB begründen keine über die vereinbarte Beschaffenheit oder eine ausdrücklich übernommene Garantie hinausgehende Erfolgsgarantie.

13.2 Prüfung und Anzeige

Der Auftraggeber wird gebeten, die Leistung bei der Übergabe oder Abnahme zu prüfen und erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mitzuteilen. Die Anzeige kann insbesondere mündlich, per E-Mail, telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Eine bestimmte Form oder eine kurze Anzeigefrist ist keine Voraussetzung für die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers. Auch bei späterer Mitteilung gehen gesetzliche Mängelrechte nicht allein aufgrund des Zeitablaufs verloren.

13.3 Beschreibung und Nachprüfbarkeit

Zur schnelleren Klärung soll die Beanstandung den betroffenen Bereich und den wahrgenommenen Mangel möglichst konkret beschreiben. Soweit zumutbar, sollen Fotos beigefügt und Veränderungen des beanstandeten Bereichs bis zur Prüfung vermieden werden. Hierdurch wird die gesetzliche Beweislast nicht zum Nachteil des Auftraggebers verändert.

13.4 Nacherfüllung

Liegt ein Mangel vor, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Der Auftragnehmer erhält Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung, soweit dies gesetzlich vorgesehen und dem Auftraggeber zumutbar ist.

Der Auftraggeber ermöglicht hierzu nach Terminabstimmung den erforderlichen Zugang zum Einsatzort und die zumutbare Prüfung des beanstandeten Bereichs. Verhindert der Auftraggeber die erforderliche Prüfung oder Nacherfüllung, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen; für die vom Auftraggeber verursachte Dauer gerät der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung nicht in Verzug.

Bevor der Auftraggeber eine Mangelbeseitigung durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers veranlasst, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere muss dem Auftragnehmer grundsätzlich eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt worden sein. Dies gilt nicht, soweit eine Fristsetzung oder Nacherfüllungsgelegenheit gesetzlich entbehrlich oder dem Auftraggeber unzumutbar ist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.

13.5 Nachträgliche Veränderungen

Ansprüche bestehen nicht, soweit eine Beanstandung nachweislich ausschließlich durch eine nach Abschluss der Arbeiten vorgenommene Veränderung, erneute Verunreinigung, unsachgemäße Nutzung oder sonstige Fremdeinwirkung verursacht wurde.

Die bloße Nutzung oder das Betreten des Einsatzortes führt weder automatisch zum Verlust von Mängelrechten noch zu einer Änderung der gesetzlichen Beweislast.

14 Kontaminierte Gegenstände, Dokumentation und Bildnutzung

14.1 Gefährliche oder kontaminierte Gegenstände

Gegenstände, von denen nach fachlicher Einschätzung eine konkrete Gesundheits-, Hygiene- oder Kontaminationsgefahr ausgehen kann, dürfen separiert und bis zur Klärung gesichert werden.

Eine Entsorgung erfolgt grundsätzlich nur aufgrund einer ausreichenden Entsorgungsfreigabe. Ohne vorherige Weisung darf eine irreversible Maßnahme nur vorgenommen werden, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich, verhältnismäßig und gesetzlich zulässig ist. Der Vorgang wird nach Möglichkeit dokumentiert und der Auftraggeber unverzüglich informiert.

14.2 Vom Auftraggeber gewünschtes Belassen

Verlangt der Auftraggeber trotz eines dokumentierten fachlichen Hinweises, dass ein nicht oder nicht ausreichend hygienisch aufbereitbarer Gegenstand am Einsatzort verbleibt, wird dies dokumentiert.

Ein hygienischer Gesamterfolg, der durch das Belassen dieses Gegenstands verhindert wird, ist insoweit nicht geschuldet. Für Schäden, die nachweislich ausschließlich auf dieser Entscheidung des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht. Ziffer 6 sowie gesetzliche Hinweis-, Schutz- und Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.

14.3 Interne Auftragsdokumentation

Soweit dies zur Leistungsplanung, Beweissicherung, Qualitätssicherung, Abrechnung, Erfüllung rechtlicher Pflichten oder Abwehr und Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, kann der Auftragnehmer den Einsatzort durch Fotos und Protokolle dokumentieren.

Die Dokumentation wird vor unbefugtem Zugriff geschützt und nur für die genannten Zwecke sowie entsprechend der gesonderten Datenschutzinformation verarbeitet. Personen, persönliche Unterlagen und besonders sensible Inhalte werden nur aufgenommen, soweit dies unvermeidbar und für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

14.4 Veröffentlichung zu Werbe- oder Referenzzwecken

Eine Veröffentlichung von Bildmaterial erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten, freiwilligen und informierten Einwilligung. Die Auftragserteilung oder Vertragserfüllung ist nicht von einer solchen Einwilligung abhängig.

Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Nach einem Widerruf entfernt der Auftragnehmer betroffene Inhalte innerhalb angemessener Zeit aus den von ihm beherrschten Kanälen, soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist.

15 Abnahme und Übergabe

15.1 Diese Ziffer gilt, soweit die vereinbarte Leistung rechtlich einer Abnahme unterliegt.

15.2 Nach Fertigstellung soll eine gemeinsame Begehung oder Übergabe stattfinden. Dabei kann ein gesondertes Abnahme- und Übergabeprotokoll erstellt werden, in dem die erbrachten Leistungen, erkennbare Beanstandungen, Restarbeiten und sonstige Hinweise dokumentiert werden.

15.3 Die Abnahme kann durch Unterschrift auf dem Abnahmeformular, durch ausdrückliche Erklärung in Textform oder durch ein sonstiges Verhalten erfolgen, aus dem sich nach den gesetzlichen Umständen eindeutig der Wille zur Abnahme ergibt. Das bloße Betreten, die gewöhnliche Nutzung oder eine nachträgliche Veränderung des Einsatzortes begründet für sich allein keine in diesen AGB vereinbarte Abnahmefiktion.

15.4 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Im Abnahmeprotokoll vermerkte Mängel oder Restarbeiten bleiben hiervon unberührt.

15.5 Nimmt der Auftraggeber an einer angebotenen gemeinsamen Abnahme nicht teil, kann der Auftragnehmer ihn nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Gegenüber einem Verbraucher tritt eine Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB nur ein, wenn er zusammen mit der Aufforderung in Textform ausdrücklich auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

15.6 Die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls stellt keinen Verzicht auf Rechte wegen nicht erkennbarer oder ausdrücklich vorbehaltener Mängel dar. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Abnahmeregelungen.

15.7 Eine Teilabnahme kann nur verlangt werden, wenn das konkrete Angebot den in sich abgeschlossenen, objektiv abgrenzbaren und selbständig nutzbaren Leistungsteil ausdrücklich als „zur Teilabnahme bestimmt“ bezeichnet, hierfür einen konkreten Teilpreis ausweist und die Teilabnahme dem Auftraggeber zumutbar ist. Allein eine mehrtägige oder raumweise Ausführung begründet keine Teilabnahme. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Teilabnahme nur nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Teilabnahme gelten Ziffern 15.3 bis 15.6 entsprechend; insbesondere setzt eine Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern den gesonderten Hinweis nach Ziffer 15.5 voraus. Die Fälligkeit richtet sich nach § 641 Absatz 1 BGB und Ziffer 12.5.2.

16 Widerrufsrecht für Verbraucher

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt ausschließlich, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und der Vertrag als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Für Verträge, die ausschließlich in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (AH Filstal GmbH, Kuntzestraße 72, 73079 Süßen, Telefon: 07162 7078080, E-Mail: info@ahfilstal.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachfolgende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vorzeitiger Beginn und Erlöschen des Widerrufsrechts

Soll die Leistung auf Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, wird hierfür eine gesonderte Erklärung über den gewünschten vorzeitigen Leistungsbeginn verwendet. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Verbraucher seine Zustimmung und sein ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.

Bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung nur, wenn der Verbraucher vor Beginn der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag diese Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer erlischt.

Die bloße Einbeziehung dieser AGB ersetzt die gesondert erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers nicht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An AH Filstal GmbH, Kuntzestraße 72, 73079 Süßen, E-Mail: info@ahfilstal.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

................................................................................

Bestellt beziehungsweise beauftragt am:

................................................................................

Name des Verbrauchers beziehungsweise der Verbraucher:

................................................................................

Anschrift des Verbrauchers beziehungsweise der Verbraucher:

................................................................................

Unterschrift des Verbrauchers beziehungsweise der Verbraucher (nur bei Mitteilung auf Papier):

................................................................................

Datum:

................................................................................

17 Sonderabfälle, Gefahrstoffe und kontaminierte Materialien

17.1 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn vollständig und zutreffend über bekannte oder konkret vermutete Sonderabfälle, Gefahrstoffe und Kontaminationen. Hierzu gehören insbesondere Asbest, künstliche Mineralfasern, Chemikalien, Kraftstoffe, unbekannte Flüssigkeiten, Spritzen, biologische Stoffe, Arzneimittel, Batterien und Druckgasbehälter. Für Arbeiten an baulichen oder technischen Anlagen gelten ergänzend die Informationspflichten nach Ziffer 5.2 und § 5a Gefahrstoffverordnung.

17.2 Ohne ausdrücklichen Untersuchungsauftrag beschränkt sich eine Besichtigung auf eine visuelle, nicht zerstörende Prüfung der zugänglichen Bereiche. Eine systematische Schadstoffsuche, Probenahme, Laboranalyse oder Öffnung von Bauteilen, Hohlräumen und verschlossenen Behältnissen ist nicht geschuldet. Gesetzliche Erkundungs-, Gefährdungsbeurteilungs-, Schutz- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

17.3 Soweit entsprechende Materialien oder Verdachtsmomente bereits bei der Angebotskalkulation bekannt sind, werden die vereinbarten Maßnahmen und Kosten im Angebot ausgewiesen.

17.4 Werden entsprechende Stoffe, verdächtige Gegenstände oder konkrete Verdachtsmomente erst während des Einsatzes festgestellt, kann der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten sofort unterbrechen, den Gefahrenbereich verlassen und erforderliche sowie gesetzlich zulässige vorläufige Sicherungsmaßnahmen treffen.

17.5 Vor der Wiederaufnahme kann der Auftragnehmer, soweit konkrete Umstände dies für eine sichere und rechtmäßige Fortsetzung erfordern, eine fachkundige Untersuchung, behördliche Klärung oder dokumentierte Freigabe durch eine hierzu fachkundige oder zuständige Stelle verlangen. Wer die Untersuchung beauftragt und deren Kosten trägt, richtet sich nach einer gesonderten Vereinbarung oder den gesetzlichen Vorschriften.

17.6 Eine Untersuchung, Probenahme, Begutachtung, Spezialverpackung, besondere Entsorgung oder sonstige Zusatzleistung wird grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und einer Vereinbarung über die zusätzlichen Kosten ausgeführt. Gesetzlich erforderliche Sofortmaßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bleiben unberührt.

17.7 Waffen, Munition sowie explosions- oder kampfmittelverdächtige Gegenstände sind von einer allgemeinen Räumungs- oder Entsorgungsfreigabe nicht umfasst. Mitarbeitende des Auftragnehmers öffnen, prüfen, transportieren oder entsorgen solche Gegenstände nicht, sondern sichern nach Möglichkeit den Bereich und verständigen den Auftraggeber sowie bei Bedarf Polizei, Kampfmittelbeseitigungsdienst oder andere zuständige Stellen. Eine Bearbeitung ist nur durch hierzu berechtigte Personen zulässig.

17.8 Soweit kein bestimmter Entsorgungsweg individuell vereinbart wurde, wählt der Auftragnehmer unter den rechtlich zulässigen und fachlich geeigneten Entsorgungswegen und Anlagen. Lehnt eine Anlage die Annahme ab, weil Art, Zusammensetzung, Menge oder Gefährlichkeit von der vereinbarten Kalkulationsgrundlage abweichen, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen und einen erforderlichen Nachtrag ab. Zusätzliche Kosten werden nur nach Vereinbarung oder gesetzlicher Grundlage berechnet. Hat der Auftragnehmer die Zurückweisung zu vertreten, entstehen dem Auftraggeber daraus keine zusätzlichen Kosten.

17.9 Verschweigt der Auftraggeber ihm bekannte Gefahren schuldhaft oder erteilt er hierzu schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch verursachten Schaden und erforderlichen Mehraufwand.

17.10 Der Auftragnehmer führt ausschließlich solche Gefahrstoff-, Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten aus, für die die erforderlichen fachlichen, arbeitsschutzrechtlichen, transportrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Soweit erforderlich, werden geeignete Fachunternehmen einbezogen.

17.11 Kommt eine notwendige Einigung über Untersuchung, Sicherung oder Entsorgung nicht zustande oder ist eine rechtmäßige und sichere Durchführung nicht möglich, kann der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten weiterhin aussetzen. Gesetzliche Kündigungs- und Abrechnungsrechte bleiben unberührt.

18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt, soweit sie nach den gesetzlichen Kollisionsregeln anwendbar sind.

18.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

18.3 Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände.

19 Verbraucherstreitbeilegung

Die AH Filstal GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

20 Unwirksame Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. § 306 BGB bleibt unberührt.

Anlage 1

Besondere Bedingungen für die Vermietung von Ozongeneratoren

1.1 Anwendungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge

Diese Anlage gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AH Filstal GmbH für die zeitweise Vermietung von Ozongeneratoren und dem ausdrücklich vereinbarten Zubehör. Vermieter und Vertragspartner ist die AH Filstal GmbH. „Ozonverleih.de“ ist eine von der AH Filstal GmbH verwendete geschäftliche Bezeichnung und kein eigenständiger Vertragspartner.

Diese Anlage gilt nur, wenn im Angebot, in der Buchungsbestätigung oder im Mietvertrag auf sie Bezug genommen wird. Bei Widersprüchen gehen ihre Regelungen für die Vermietung von Ozongeneratoren den allgemeinen AGB vor. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2 Mietgegenstand und konkrete Mietvereinbarung

Gerätetyp, Geräteleistung, Zubehör, Mietbeginn, Mietende, Übergabe- und Rückgabeart, Mietpreis, Versandkosten, eine gegebenenfalls vereinbarte Kaution sowie der vorgesehene Einsatzbereich ergeben sich aus dem Angebot oder der Buchungsbestätigung.

Auch der Fälligkeitszeitpunkt des Mietpreises wird vor Vertragsschluss im Angebot oder in der Buchungsbestätigung festgelegt. Fehlt eine besondere Vereinbarung, ist der Mietpreis innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ende der vereinbarten Mietzeit und Zugang der Rechnung zu zahlen; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt. Allein diese Anlage begründet keine Pflicht zur Vorauszahlung.

Die AH Filstal GmbH übergibt beziehungsweise versendet das Gerät in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten und funktionsfähigen Zustand. Zum Mietgegenstand gehören die für das konkrete Gerät vorgesehenen Bedienungs- und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache sowie die vereinbarten Zubehörteile.

Der Mieter teilt vor Vertragsschluss die für die Geräteauswahl erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß mit. Hierzu gehören insbesondere die konkrete Einsatzadresse, Art und Größe des Behandlungsbereichs, vorhandene Lüftungsmöglichkeiten, angrenzende genutzte Bereiche, der vorgesehene Einsatzzweck, die als Bedienperson vorgesehene verantwortliche Person, eine während des Einsatzes erreichbare Telefonnummer und erkennbare besondere Gefahren. Die vorgesehene Bedienperson muss vor der ersten Inbetriebnahme die gerätespezifische Einweisung nach Ziffer 1.6 erhalten haben. Ändern sich diese Umstände, darf das Gerät erst nach Abstimmung mit der AH Filstal GmbH eingesetzt werden.

1.3 Gerätesicherheit und technische Eignung

Die AH Filstal GmbH prüft das Gerät vor jeder Vermietung im erforderlichen Umfang auf äußerlich erkennbare Schäden, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit der sicherheitsrelevanten Kennzeichnungen und Unterlagen. Gesetzliche Produkt-, Wartungs-, Instruktions- und Verkehrssicherungspflichten der AH Filstal GmbH bleiben unberührt.

Ein Gerät darf nicht übergeben oder eingesetzt werden, wenn sicherheitsrelevante Kennzeichnungen oder Unterlagen fehlen, Beschädigungen erkennbar sind oder die sichere Verwendung unter den mitgeteilten Einsatzbedingungen nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.

Die Bedienungs- und Sicherheitshinweise sind Bestandteil des vereinbarten Nutzungskonzepts. Diese Anlage ersetzt weder die gerätespezifische Bedienungsanleitung noch die konkrete Einweisung.

1.4 Zulässiger Einsatzzweck und keine Erfolgsgarantie

Das Gerät darf ausschließlich zur technischen Geruchsbehandlung in dem ausdrücklich vereinbarten, geeigneten und vollständig unbelegten Behandlungsbereich eingesetzt werden. Ein Einsatz in einem stillstehenden Kraftfahrzeug ist nur zulässig, wenn das konkrete Gerät und die übergebene Sicherheitsanweisung hierfür ausdrücklich vorgesehen sind.

Die Ozonbehandlung ersetzt nicht die Beseitigung einer Geruchs- oder Kontaminationsquelle, eine erforderliche Reinigung, Trocknung, Sanierung oder Entfernung belasteter Materialien.

Das Gerät wird im Rahmen dieses Mietvertrags nicht zur medizinischen oder therapeutischen Anwendung, zur Behandlung von Menschen oder Tieren, zur Aufbereitung von Lebensmitteln, Trinkwasser oder Medizinprodukten und nicht zur hygienischen Desinfektion, Sterilisation, Bekämpfung von Krankheitserregern, Schimmel oder Schädlingen vermietet. Eine entsprechende Verwendung ist nicht vertragsgemäß.

Der Erfolg einer Geruchsbehandlung hängt unter anderem von Art, Ursache und Tiefe der Geruchsbelastung, den betroffenen Materialien, verdeckten Quellen, Raumgröße, Luftführung und Behandlungsdauer ab. Eine vollständige oder dauerhafte Geruchsbeseitigung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als konkrete Beschaffenheit vereinbart wurde. Die Verpflichtung zur Überlassung eines funktionsfähigen und für den vereinbarten Einsatz geeigneten Geräts sowie die gesetzlichen Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.

1.5 Gesundheitsgefahr und Verbot des Betriebs in belegten Bereichen

Ozon ist ein stark oxidierendes Reizgas. Die während einer Behandlung entstehenden Konzentrationen können insbesondere Augen, Atemwege und Schleimhäute akut schädigen. Der charakteristische Geruch ist kein verlässlicher Nachweis für eine ungefährliche oder gefährliche Konzentration.

Von der Aktivierung des Geräts bis zur ordnungsgemäßen Freigabe nach Abschluss der Behandlung dürfen sich keine Personen oder Tiere im Behandlungsbereich aufhalten. Pflanzen sind vor Beginn zu entfernen. Dies gilt auch für angrenzende oder verbundene Räume, Fahrzeuge oder Gebäudeteile, wenn nicht zuverlässig ausgeschlossen ist, dass Ozon dorthin gelangt.

Ein Betrieb in einem während der Behandlung belegten oder für Personen oder Tiere zugänglichen Bereich ist ausnahmslos unzulässig. Eine normalerweise bewohnte Wohnung darf nur behandelt werden, wenn der gesamte mögliche Gefahrenbereich für die Dauer der Behandlung vollständig geräumt, gesichert und gegenüber angrenzenden genutzten Bereichen ausreichend abgedichtet ist. Das Gerät darf nicht so betrieben werden, dass zum Ausschalten oder Beenden der Behandlung ein ungeschütztes Betreten des belasteten Bereichs erforderlich wird.

Der Behandlungsbereich darf erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Nachlauf- und Lüftungsmaßnahmen und nach der im Einweisungs- und Freigabeplan festgelegten Freigabe wieder betreten oder zur Nutzung überlassen werden. Eine fehlende Geruchswahrnehmung oder eine eigenmächtig verkürzte Wartezeit genügt nicht als Freigabe.

1.6 Einweisung sowie Betriebs- und Freigabeplan

Vor der ersten Inbetriebnahme erhält der Mieter eine gerätespezifische Einweisung. Diese kann nur dann auf einem geeigneten dokumentierten Fernweg erfolgen, wenn das konkrete Gerät, die Herstellerunterlagen und die Einsatzbedingungen eine sichere Einweisung auf diesem Weg zulassen.

Die Einweisung umfasst mindestens:

  • Gerätetyp, Zubehör und vorgesehener Behandlungsbereich,

  • zulässige Raum- beziehungsweise Fahrzeuggröße und Aufstellung,

  • zulässige Timer- oder Programmeinstellung und maximale Betriebsdauer,

  • Abdichtung, Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereichs,

  • Entfernung oder Schutz ozonempfindlicher Materialien,

  • automatische Abschaltung und Verhalten bei Störungen,

  • einzuhaltende Nachlauf-, Abbau- und Lüftungsmaßnahmen,

  • Voraussetzungen und Verfahren für die Freigabe zum Wiederbetreten,

  • gegebenenfalls erforderliche Konzentrationsmessungen sowie

  • das Verhalten bei unbeabsichtigter Freisetzung oder gesundheitlichen Beschwerden.

Die konkreten Vorgaben werden in der Bedienungs- und Sicherheitsanweisung beziehungsweise in einem Übergabe-, Einweisungs- oder Freigabeprotokoll dokumentiert. Soweit das Sicherheitskonzept des Geräts oder die Einsatzbedingungen eine Konzentrationsmessung vor der Freigabe verlangen, ist ein Wiederbetreten ohne erfolgreiche Messung unzulässig.

Die Übergabe der Unterlagen und die Einweisung werden gerätebezogen in einem gesonderten Übergabe- und Einweisungsprotokoll dokumentiert. Eine etwaige Empfangsbestätigung wird dort gesondert abgegeben; sie enthält keinen Verzicht auf gesetzliche Rechte und keinen Ausschluss von Pflichten der AH Filstal GmbH.

Bestehen Unklarheiten oder können die vorgegebenen Sicherheitsbedingungen nicht eingehalten werden, darf das Gerät nicht in Betrieb genommen werden. Der Mieter hat sich vor der Verwendung mit der AH Filstal GmbH abzustimmen.

1.7 Sicherheitsregeln für Aufstellung und Betrieb

Der Mieter darf das Gerät nur durch eine in das konkrete Gerät eingewiesene und geeignete Person bedienen lassen. Kinder, unbefugte Personen und nicht eingewiesene Dritte dürfen keinen Zugriff auf das Gerät haben.

Vor jeder Inbetriebnahme sind insbesondere folgende Anforderungen einzuhalten:

  • Gerät, Anschlussleitung, Stecker, Gehäuse und Zubehör sind auf äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen.

  • Das Gerät ist trocken, standsicher und entsprechend der Bedienungsanleitung aufzustellen und an eine geeignete Stromversorgung anzuschließen.

  • Personen, Tiere und Pflanzen sind aus dem gesamten möglichen Gefahrenbereich zu entfernen.

  • Lebensmittel, Arzneimittel, Tierfutter und sonstige in der Sicherheitsanweisung bezeichnete Gegenstände sind zu entfernen oder nach den Vorgaben sicher zu verwahren.

  • Ozonempfindliche Materialien, insbesondere bestimmte Gummi-, Latex-, Kunststoff-, Farb-, Kunst-, Textil-, Metall- oder Elektronikgegenstände, sind entsprechend der Einweisung zu entfernen oder zu schützen.

  • Der Behandlungsbereich ist gegenüber angrenzenden genutzten Bereichen ausreichend abzudichten. Ist dies nicht möglich, darf die Behandlung nicht durchgeführt werden.

  • Zugänge sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern und deutlich mit den übergebenen Warnhinweisen zu kennzeichnen.

  • Lüftungs-, Klima- und sonstige Luftführungssysteme, durch die Ozon in andere Bereiche gelangen könnte, sind nach dem Betriebsplan zu sichern.

  • Alle Personen müssen den Gefahrenbereich vor Aktivierung verlassen haben.

  • Das Gerät darf nur mit der festgelegten automatischen Abschaltung beziehungsweise Timerfunktion betrieben werden. Ein manuell zu beendender Dauerbetrieb ist unzulässig.

Unzulässig sind insbesondere das Öffnen, Verändern oder Reparieren des Geräts, die Umgehung von Schutz- oder Zeiteinrichtungen, die Verwendung bei Nässe oder außerhalb der zulässigen Temperatur- und Feuchtigkeitsbereiche sowie der Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen oder bei Vorhandensein brennbarer Gase, Dämpfe oder nicht freigegebener Chemikalien.

Das Gerät darf ohne vorherige Zustimmung der AH Filstal GmbH weder zu einem anderen Einsatzort verbracht oder dort betrieben noch einer nicht für das konkrete Gerät eingewiesenen Person überlassen oder für einen anderen als den vereinbarten Behandlungsbereich verwendet werden. Bei einem erheblichen oder wiederholten Sicherheitsverstoß kann die AH Filstal GmbH die sofortige Außerbetriebnahme bis zur Klärung verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann sie das Mietverhältnis nach Maßgabe der Ziffer 1.15 außerordentlich kündigen und nach wirksamer Beendigung die unverzügliche Rückgabe verlangen.

Während der Behandlung ist jedes Betreten des Gefahrenbereichs untersagt. Dies gilt auch, um das Gerät auszuschalten oder Gegenstände zu entnehmen. Im Störungs- oder Gefahrenfall ist der Bereich abzusperren und unverzüglich die AH Filstal GmbH zu verständigen. Bei möglicher Gesundheitsgefahr sind zusätzlich die zuständigen Notfallstellen zu verständigen. Ein ungeschütztes Betreten ist auch im Störungsfall nicht zulässig.

Nach Beendigung sind die im Betriebs- und Freigabeplan festgelegten Warte-, Lüftungs-, Mess- und Freigabeschritte vollständig einzuhalten. Die festgelegten Zeiten dürfen nicht eigenmächtig verkürzt werden.

1.8 Prüfung, Mängel und Störungen

Der Mieter soll das Gerät und das vereinbarte Zubehör bei Erhalt auf Vollständigkeit, äußerlich erkennbare Schäden und Transportschäden prüfen und Beanstandungen möglichst unverzüglich mitteilen. Bei Verbrauchern führt eine unterlassene oder verspätete Mitteilung nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte.

Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, eine Beschädigung oder eine sicherheitsrelevante Störung, ist die AH Filstal GmbH unverzüglich zu informieren. Das Gerät darf bis zur Klärung nicht weiter betrieben werden. Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen oder ein Öffnen des Gehäuses sind unzulässig.

Der Mieter hat den Bereich bei einer möglichen Ozonfreisetzung zu sichern und ein Betreten zu verhindern. Die weitere Behandlung, Abschaltung, Lüftung, Bergung oder Rücksendung des Geräts erfolgt nach Abstimmung mit der AH Filstal GmbH beziehungsweise den zuständigen Notfallstellen.

Gesetzliche Mängel-, Minderungs-, Schadensersatz- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

1.9 Übergabe, Versand und Transport

Übergabe und Rückgabe können persönlich oder durch vereinbarten Versand erfolgen. Der Zustand des Geräts, die Seriennummer und das Zubehör können in einem Übergabe- beziehungsweise Versandprotokoll dokumentiert werden.

Die Gefahrtragung bei Hin- und Rücktransport richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein allein an die Übergabe des Geräts an ein Transportunternehmen geknüpfter allgemeiner Gefahrübergang auf den Mieter wird nicht vereinbart.

Der Mieter soll erkennbare Schäden an der Versandverpackung bei Erhalt dokumentieren und der AH Filstal GmbH mitteilen. Gesetzliche Rechte gehen nicht allein deshalb verloren, weil eine Dokumentation gegenüber dem Zusteller unterbleibt.

Für die Rücksendung sind die bereitgestellte oder vorgeschriebene Verpackung, Schutzmaterialien und Versandunterlagen zu verwenden. Der Mieter haftet für Transportschäden nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn er diese durch eine schuldhaft unzureichende Verpackung oder die Nichtbeachtung konkreter Rücksendehinweise verursacht hat.

1.10 Mietzeit, Verlängerung, Rückgabe und verspätete Rückgabe

Beginn und Ende der Mietzeit sowie der späteste Zeitpunkt und die Art der Rückgabe ergeben sich aus der Buchungsbestätigung. Bei einem Versand ist dort anzugeben, ob für die Einhaltung der Rückgabefrist die nachweisbare Übergabe an den vereinbarten Versanddienstleister oder der Eingang bei der AH Filstal GmbH maßgeblich ist.

Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit der Bestätigung durch die AH Filstal GmbH in Textform. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Das Gerät ist mit sämtlichem Zubehör vollständig, trocken und frei von über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehenden Verschmutzungen zurückzugeben. Es darf nicht geöffnet oder mit Flüssigkeiten beziehungsweise nicht freigegebenen Mitteln gereinigt werden.

Wird das Gerät nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die AH Filstal GmbH für die Dauer der Vorenthaltung die gesetzliche Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen. Ein darüber hinausgehender Schaden wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und in tatsächlich entstandener Höhe geltend gemacht.

Eine Vertragsstrafe oder eine pauschale doppelte Tagesmiete wird nicht erhoben. Zahlungen für denselben Zeitraum und denselben Schaden werden angerechnet; eine doppelte Entschädigung findet nicht statt. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass ein geltend gemachter weitergehender Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

1.11 Reinigung, Beschädigung, Verlust und Mietausfall

Veränderungen oder Abnutzungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten.

Bei einer vom Mieter zu vertretenden außergewöhnlichen Verschmutzung werden nur die tatsächlich erforderlichen und nachgewiesenen Reinigungskosten berechnet. Eine allgemeine oder unbestimmte Reinigungspauschale wird nicht erhoben.

Für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er oder eine ihm zurechenbare Person den Schaden schuldhaft verursacht hat. Die bloße Tatsache, dass ein Schaden während der Mietzeit aufgetreten ist, begründet keine verschuldensunabhängige Haftung.

Bei einer reparablen Beschädigung sind höchstens die erforderlichen und angemessenen Reparaturkosten sowie ein nachgewiesener weiterer Schaden zu ersetzen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden oder Verlust ist höchstens der erforderliche Wiederbeschaffungswert eines nach Alter, Zustand und Leistung gleichwertigen Geräts zum Schadenszeitpunkt abzüglich eines vorhandenen Restwerts maßgeblich. Ein Neupreis wird nicht verlangt, wenn das beschädigte oder verlorene Gerät bereits einen geringeren Wert hatte.

Ein Mietausfallschaden kann nur verlangt werden, soweit er durch eine vom Mieter zu vertretende Beschädigung oder verspätete Rückgabe tatsächlich entstanden und nachvollziehbar nachgewiesen ist. Ersparte Aufwendungen, verfügbare Ersatzgeräte und bereits für denselben Zeitraum erhaltene Zahlungen sind anzurechnen.

Die AH Filstal GmbH dokumentiert festgestellte Schäden und die daraus abgeleiteten Kosten in nachvollziehbarer Form. Der Mieter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

1.12 Kaution

Eine Kaution wird nur geschuldet, wenn ihre konkrete Höhe, Zahlungsart und Fälligkeit vor Vertragsschluss im Angebot oder in der Buchungsbestätigung angegeben und vereinbart wurden. Ein Recht, nach Vertragsschluss einseitig eine bislang nicht vereinbarte Kaution zu verlangen, besteht nicht.

Die Kaution dient ausschließlich der Sicherung fälliger Ansprüche aus dem konkreten Mietverhältnis. Sie darf nicht allein wegen einer unbestimmten oder noch nicht nachvollziehbar bezeichneten Möglichkeit eines Schadens vollständig einbehalten werden.

Bestehen nach Rückgabe keine konkreten offenen Ansprüche, wird die Kaution innerhalb von 14 Kalendertagen erstattet. Werden konkrete Ansprüche geprüft oder geltend gemacht, wird der unstreitige beziehungsweise nicht hierfür benötigte Teil ebenfalls innerhalb von 14 Kalendertagen erstattet. Ein vorläufig einbehaltener Betrag ist der Höhe und dem Grund nach in Textform zu erläutern und nach Abschluss der Prüfung unverzüglich abzurechnen.

Teil B – Zusätzliche Bestimmungen für Verbraucher

1.13 Verbraucherverträge

An Verbraucher werden ausschließlich Geräte vermietet, deren technische Ausführung, Herstellerunterlagen, Abschaltfunktionen und Sicherheitskonzept eine bestimmungsgemäße Bedienung durch Verbraucher zulassen. Geräte, die ausschließlich für fachkundige oder gewerbliche Anwender vorgesehen sind, werden nicht an Verbraucher überlassen.

Vor einer Überlassung an Verbraucher dokumentiert die AH Filstal GmbH für das konkrete Gerätemodell, dass die Herstellerunterlagen eine Verbrauchernutzung zulassen, eine sichere automatische Abschaltung vorhanden ist und ein objektiv sicheres Verfahren für Lüftung, gegebenenfalls Messung und Freigabe zum Wiederbetreten festgelegt werden kann. Solange diese Voraussetzungen für ein Gerätemodell oder den konkreten Einsatz nicht nachweisbar erfüllt sind, wird das Gerät nicht an Verbraucher überlassen.

Kann im konkreten Behandlungsbereich keine sichere Abdichtung, automatische Abschaltung, Lüftung oder Freigabe gewährleistet werden oder erfordert das Sicherheitskonzept Fachkunde beziehungsweise Messtechnik, die nicht bereitgestellt und sicher angewendet werden kann, darf das Gerät durch einen Verbraucher nicht betrieben werden. In diesem Fall kann gegebenenfalls eine fachbetriebliche Durchführung gesondert angeboten werden. Gesetzliche Rechte wegen einer nicht möglichen Übergabe oder Nutzung bleiben unberührt.

Vor Vertragsschluss werden Verbrauchern der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, die Mietdauer, alle unvermeidbaren Versand- und Rücksendekosten sowie Höhe und Zahlungsbedingungen einer gegebenenfalls vereinbarten Kaution mitgeteilt.

Verbraucher sind nicht verpflichtet, für das Gerät eine besondere Haftpflicht-, Diebstahl- oder sonstige Versicherung abzuschließen oder nachzuweisen.

Bei einem von der AH Filstal GmbH veranlassten Versand wird kein Gefahrübergang auf den Verbraucher allein durch die Übergabe des Geräts an das Transportunternehmen vereinbart. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Verbrauchers für Schäden während des Transports besteht nicht.

Die Bitte, das Gerät bei Erhalt zu prüfen und erkennbare Schäden schnell mitzuteilen, ist keine Ausschluss- oder Genehmigungsfrist. Insbesondere gilt das Gerät bei unterbliebener Meldung nicht als mangelfrei genehmigt.

Zwingende gesetzliche Verbraucher-, Mängel-, Haftungs- und Widerrufsrechte bleiben uneingeschränkt bestehen. Bei einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gelten zusätzlich die gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

1.13.1 Zusätzliche Widerrufsfolgen bei bereits übergebenem oder versandtem Mietgerät

Hat der Verbraucher das Mietgerät bereits erhalten und widerruft er den Vertrag wirksam, ist das Gerät unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Abgabe der Widerrufserklärung an die AH Filstal GmbH, Kuntzestraße 72, 73079 Süßen, zurückzugeben oder zurückzusenden. Die Frist ist gewahrt, wenn das Gerät vor ihrem Ablauf abgesandt wird.

Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung nur, wenn er hierüber vor Vertragsschluss ordnungsgemäß informiert wurde; andernfalls trägt die AH Filstal GmbH diese Kosten. Soweit gesetzlich zulässig, kann die Rückzahlung bis zum Eingang des Geräts oder bis zum Nachweis der Absendung zurückgehalten werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

Für einen Wertverlust des Geräts muss der Verbraucher nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist und der Verbraucher vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Ein etwaiger Wertersatz für bereits erbrachte Mietleistungen richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der gesonderten Widerrufsbelehrung.

Bei Verbrauchermietverträgen werden die allgemeinen Widerrufsinformationen und diese zusätzlichen Folgen vor Vertragsschluss in einer zusammenhängenden, auf die konkrete Überlassungs- und Rückgabeart abgestimmten Widerrufsbelehrung erteilt. Die Hinweise in diesen AGB ersetzen diese gesonderte Belehrung nicht.

Teil C – Zusätzliche Bestimmungen für Unternehmer

1.14 Unternehmerverträge

Unternehmer stellen vor der Verwendung sicher, dass das Gerät für den vorgesehenen betrieblichen Einsatz geeignet ist und ausschließlich durch fachkundige, beauftragte und konkret unterwiesene Personen bedient wird.

Der Unternehmer erfüllt die in seinem Verantwortungsbereich geltenden arbeitsschutz-, gefahrstoff-, betriebssicherheits- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten. Hierzu gehören, soweit anwendbar, insbesondere eine Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, die Unterweisung von Beschäftigten, die Festlegung und Absperrung des Gefahrenbereichs, die Verhinderung einer Exposition Dritter, gegebenenfalls erforderliche Messungen und die Dokumentation der Freigabe.

Die von der AH Filstal GmbH übergebenen Sicherheitsvorgaben stellen Mindestanforderungen dar. Sie entbinden den Unternehmer nicht von weitergehenden Pflichten für seinen konkreten Betrieb. Gesetzliche Produkt-, Instruktions- und Verkehrssicherungspflichten der AH Filstal GmbH bleiben unberührt.

Eine Weitervermietung oder sonstige selbstständige Gebrauchsüberlassung an einen anderen Betrieb bedarf der vorherigen Zustimmung der AH Filstal GmbH in Textform. Der Einsatz durch eigene Beschäftigte oder Erfüllungsgehilfen ist zulässig, wenn diese ordnungsgemäß eingewiesen wurden. Der Unternehmer hat deren Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten.

Eine besondere Versicherungspflicht besteht nur, wenn Versicherungsart, Mindestdeckung und Nachweispflicht vor Vertragsschluss ausdrücklich in der individuellen Mietvereinbarung bezeichnet wurden. Eine unbestimmte allgemeine Verpflichtung zum Abschluss einer „ausreichenden Versicherung“ wird nicht vereinbart.

Erheben Dritte Ansprüche gegen die AH Filstal GmbH, die ausschließlich auf einem schuldhaften vertragswidrigen oder rechtswidrigen Einsatz durch den Unternehmer oder ihm zurechenbare Personen beruhen, richtet sich ein Freistellungs- oder Regressanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Freistellung besteht nicht, soweit der Anspruch durch einen Gerätemangel, eine unzureichende Einweisung oder ein sonstiges Verhalten der AH Filstal GmbH mitverursacht wurde.

Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Nettopreise bezeichnet wurden. Andernfalls gilt der ausgewiesene Preis.

Teil D – Gemeinsame Schlussbestimmungen

1.15 Außerordentliche Kündigung

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Ein wichtiger Grund für die AH Filstal GmbH kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter trotz Abmahnung erheblich oder wiederholt gegen die Sicherheitsbestimmungen verstößt, das Gerät erheblich gefährdet, es unbefugt weitervermietet oder trotz Fälligkeit und erforderlicher Fristsetzung eine erhebliche Zahlungspflicht nicht erfüllt. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung wegen einer konkreten erheblichen Gefahr oder aus anderen gesetzlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird nicht als eigenständiger pauschaler Kündigungsgrund vereinbart.

Nach wirksamer Beendigung ist das Gerät entsprechend den vereinbarten Rückgabebedingungen unverzüglich zurückzugeben. Vergütungs- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sind anzurechnen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

1.16 Haftung und gesetzliche Rechte

Für die Haftung der AH Filstal GmbH gilt die Haftungsregelung der Haupt-AGB. Die Sicherheits- und Mitwirkungspflichten dieser Anlage begründen keinen Ausschluss der Haftung für einen Gerätemangel, eine fehlerhafte Geräteauswahl, eine unzureichende Einweisung oder eine sonstige von der AH Filstal GmbH zu vertretende Pflichtverletzung.

Gesetzliche Rechte des Mieters wegen Mängeln der Mietsache bleiben unberührt. Die Regelung, dass kein bestimmter Geruchsbehandlungserfolg garantiert wird, lässt Ansprüche wegen eines nicht funktionsfähigen oder für den ausdrücklich vereinbarten Einsatz ungeeigneten Geräts unberührt.

Der Mieter haftet für Pflichtverletzungen, Personen-, Sach- und Geräteschäden nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Soweit eine Regelung dieser Anlage eine Verantwortlichkeit des Mieters voraussetzt, ist damit keine verschuldensunabhängige Haftung vereinbart.

1.17 Übergabe-, Zustands- und Einweisungsdokumentation

Die AH Filstal GmbH darf Gerätetyp, Seriennummer, Zubehör, Geräte- und Verpackungszustand, Übergabe, Rückgabe und Einweisung dokumentieren, soweit dies für die Vertragsdurchführung, Abrechnung, Wartung, Sicherheit oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

Fotos werden auf den erforderlichen Geräte-, Zubehör- und Verpackungszustand beschränkt. Personen, private Unterlagen und die Umgebung des Mieters sollen nicht erfasst werden, soweit dies für den Dokumentationszweck nicht erforderlich ist. Ergänzende Informationen ergeben sich aus der Datenschutzinformation der AH Filstal GmbH.

Soweit eine Bestimmung dieser Anlage unwirksam ist oder wird, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Anlage 2

Besondere Bedingungen für Messie-Hilfe und Einsätze in stark belasteten Wohnsituationen

1.1 Anwendungsbereich und Rangfolge

Diese Anlage gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AH Filstal GmbH für Leistungen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als Messie-Hilfe, Messie-Entrümpelung, unterstützte Räumung oder vergleichbare Hilfe in stark vernachlässigten oder belasteten Wohnsituationen bezeichnet sind.

Individuelle Vereinbarungen, das konkrete Angebot und die Auftragsbestätigung gehen dieser Anlage vor. Diese Anlage geht den allgemeinen AGB nur insoweit vor, als sie für Messie-Hilfe-Leistungen eine speziellere Regelung enthält.

1.2 Art und Umfang der Leistungen

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Je nach Vereinbarung können insbesondere Sortier- und Entscheidungshilfen, Sicherung von Gegenständen, Entrümpelung, Abtransport, Entsorgung, Reinigung, Desinfektion, Geruchsbehandlung oder organisatorische Unterstützung geschuldet sein.

Nur ausdrücklich beauftragte Leistungen sind Vertragsbestandteil. Eine Renovierung, Instandsetzung, Schimmel- oder Schädlingssanierung, vollständige Geruchsbeseitigung oder Wiederherstellung eines bestimmten baulichen Zustands ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Messie-Hilfe ist keine medizinische, psychologische, therapeutische oder rechtliche Beratung und keine gesetzliche Betreuungsleistung. Ein dauerhaft ordentlicher oder rückfallfreier Zustand wird nicht geschuldet. Die vereinbarten Leistungen sind jedoch fachgerecht und vertragsgemäß auszuführen; die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

1.3 Kalkulationsgrundlage und nicht erkennbare Umstände

Die Kalkulation beruht auf dem bei Vertragsschluss erkennbaren Zustand des Objekts und den dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Angaben, Bildern und Besichtigungsergebnissen. Nicht erkennbare zusätzliche Mengen, verdeckte Räume, Kontaminationen, Gefahrstoffe, Schädlingsbefall oder bauliche Gefahren gehören nicht automatisch zum vereinbarten Leistungsumfang.

Zeigen sich während des Einsatzes erhebliche Abweichungen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber beziehungsweise die zuständige Ansprechperson und unterbreitet, soweit erforderlich, einen Nachtrag. Ein vereinbarter Festpreis ändert sich nicht allein aufgrund einer solchen Feststellung. Zusätzliche Leistungen werden nur nach Zustimmung gemäß Ziffer 1.10 ausgeführt.

1.4 Ansprechperson, Weisungsbefugnis und Vertretungsmacht

Der Auftraggeber soll vor Beginn des Einsatzes eine erreichbare Ansprechperson benennen. Dabei ist festzulegen, in welchem Umfang diese Person Entscheidungen treffen darf. Die bloße Benennung als Ansprechperson umfasst nicht automatisch die Befugnis, Gegenstände zur Entsorgung freizugeben, den Vertrag zu ändern, kostenpflichtige Zusatzleistungen zu beauftragen oder auf Rechte des Auftraggebers zu verzichten.

Der Auftraggeber selbst bleibt weisungsbefugt, soweit keine wirksame Vertretung oder abweichende Vereinbarung besteht. Soll eine andere Person Entsorgungsfreigaben erteilen oder kostenpflichtige Nachträge beauftragen dürfen, muss diese Befugnis ausdrücklich erteilt werden. Der Auftragnehmer kann bei berechtigten Zweifeln einen geeigneten Nachweis über die Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis verlangen.

Gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker sowie Mitarbeitende von Behörden oder sozialen Diensten sind nur im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen, gerichtlichen oder rechtsgeschäftlichen Befugnisse entscheidungsberechtigt. Die bloße Beteiligung an dem Einsatz begründet keine Verfügungs- oder Abschlussvollmacht.

Bei widersprüchlichen Weisungen oder ungeklärten Zuständigkeiten darf der Auftragnehmer die hiervon betroffenen Arbeiten bis zur Klärung aussetzen. Andere eindeutig freigegebene Leistungen können fortgeführt werden, soweit dies sicher, sinnvoll und betrieblich zumutbar ist.

1.5 Eigentum und Berechtigung zur Verfügung über Gegenstände

Zur Entsorgung dürfen nur Gegenstände freigegeben werden, über die der Auftraggeber oder die ausdrücklich hierzu befugte Person rechtlich verfügen darf. Bestehen Rechte von Miteigentümern, Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, Vermietern, Angehörigen oder sonstigen Dritten, sind diese vor der Freigabe zu klären.

Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf bekanntes fremdes Eigentum, Sicherungseigentum, Pfandrechte oder sonstige Rechte Dritter hin. Bei konkreten Zweifeln an der Verfügungsbefugnis darf der Auftragnehmer die betroffenen Gegenstände von der Entsorgung zurückstellen und eine Klärung verlangen.

1.6 Vorbereitung und Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt im vereinbarten Umfang den Zugang zum Einsatzort, erforderliche Schlüssel und Zutrittsberechtigungen sowie die für die Arbeiten notwendigen Anschlüsse und Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass die zuständige Ansprechperson zu den vereinbarten Zeiten erreichbar ist und erforderliche Entscheidungen ohne vermeidbare Verzögerung getroffen werden können.

Bekannte Gefahren und Besonderheiten sind vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Schimmel, Fäkalien, Schädlingsbefall, Spritzen, Medikamente, Chemikalien, Waffen, instabile Bauteile, nicht tragfähige Böden oder Decken, aggressive Tiere sowie sonstige Gesundheits- oder Verletzungsgefahren.

Gegenstände, die keinesfalls entfernt werden dürfen, sollen vor Beginn gesichert oder eindeutig gekennzeichnet werden. Personen und Tiere sind aus Arbeits- und Transportbereichen fernzuhalten, soweit dies für einen sicheren Einsatz erforderlich ist.

Kann eine erforderliche Mitwirkung nicht erbracht werden, setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich eine angemessene Frist zur Klärung, sofern nicht wegen einer unmittelbaren Sicherheitsgefahr sofortiges Handeln oder eine Unterbrechung erforderlich ist.

1.7 Sortierung und Entsorgungsfreigaben

Gegenstände werden nur entsorgt, wenn hierfür eine eindeutige Freigabe vorliegt. Die Freigabe kann insbesondere durch eine Gegenstandsliste, eine Raum- oder Bereichsliste, Fotos, farbliche Kennzeichnungen, ein Einsatzprotokoll, eine Nachricht in Textform oder eine vergleichbar eindeutige Dokumentation erfolgen.

Eine Freigabe darf sich auch auf klar abgegrenzte Kategorien oder Bereiche beziehen, beispielsweise „sämtlicher lose Hausrat im Kellerraum, ausgenommen die rot gekennzeichneten Gegenstände“. Pauschale oder mehrdeutige Angaben werden nicht als Freigabe für erkennbar persönliche, wertvolle oder rechtlich sensible Gegenstände verstanden.

Mündliche Entscheidungen während des Einsatzes sollen vom Auftragnehmer im Einsatzprotokoll oder auf vergleichbare Weise dokumentiert und von der entscheidungsberechtigten Person bestätigt werden. Solange eine Freigabe unklar oder widersprüchlich ist, werden die betroffenen Gegenstände nicht entsorgt.

Eine Freigabe kann für noch nicht entsorgte Gegenstände widerrufen werden. Soweit hierdurch bereits ausgeführte Sortier-, Verpackungs-, Trage- oder Verladearbeiten rückgängig gemacht werden sollen, gelten die Regelungen über Leistungsänderungen und tatsächlichen Mehraufwand. Nach der ordnungsgemäßen Übergabe an einen Entsorgungsbetrieb oder nach einer bereits erfolgten Verwertung kann eine Rückholung regelmäßig nicht mehr verlangt werden.

Die Haftung für eine vom Auftragnehmer zu vertretende Abweichung von einer dokumentierten Freigabe richtet sich nach den allgemeinen AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

1.8 Wertgegenstände, persönliche Unterlagen und Datenträger

Der Auftraggeber soll Bargeld, Schmuck, Urkunden, Schlüssel, persönliche Dokumente, Fotos, Datenträger und andere besonders wichtige Gegenstände vor Leistungsbeginn sichern oder eindeutig kennzeichnen. Eine systematische Suche nach Wertgegenständen oder eine inhaltliche Prüfung sämtlicher Unterlagen und Behältnisse ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Werden bei den Arbeiten offensichtlich wertvolle Gegenstände, persönliche Dokumente oder Datenträger aufgefunden, stellt der Auftragnehmer diese im Rahmen des praktisch Zumutbaren zurück und informiert die Ansprechperson. Hierdurch wird keine Garantie übernommen, dass jeder wertvolle oder persönliche Gegenstand erkannt oder aufgefunden wird.

Die Vernichtung von Akten, Datenträgern oder Unterlagen mit personenbezogenen oder vertraulichen Inhalten erfolgt nur bei ausdrücklicher Beauftragung und nach eindeutigem Entsorgungsauftrag. Besondere datenschutzrechtliche oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

1.9 Stop-and-Go, Wartezeiten und tatsächlicher Mehraufwand

Der Auftraggeber oder die hierzu befugte Ansprechperson kann Entscheidungen während des Einsatzes ändern, solange die betreffende Maßnahme noch rückgängig gemacht werden kann. Solche Änderungen stellen keinen Mangel dar, können aber zu zusätzlichem Aufwand oder Terminänderungen führen.

Zusätzliche Vergütung kann nur verlangt werden, soweit

  • der zusätzliche Aufwand durch eine nachträgliche Weisung, eine verspätete oder unterbliebene erforderliche Mitwirkung oder eine sonstige vom Auftraggeber verursachte Einsatzänderung entstanden ist,

  • der Aufwand tatsächlich angefallen, erforderlich und nicht bereits mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist und

  • hierfür ein Verrechnungssatz vereinbart wurde oder der Auftraggeber einem entsprechend bezifferten Nachtrag zugestimmt hat.

Warte- und Vorhaltezeiten sind nur vergütungspflichtig, wenn sie tatsächlich entstanden und durch eine fehlende, verspätete oder geänderte Mitwirkung des Auftraggebers verursacht worden sind, die bereitgestellten Mitarbeitenden oder Betriebsmittel während dieser Zeit nicht anderweitig zumutbar eingesetzt werden konnten und der hierfür geltende Stunden-, Team- oder sonstige Verrechnungssatz vorab vereinbart wurde.

Der Auftragnehmer informiert die Ansprechperson über absehbare Zusatzkosten, sobald deren Entstehung und voraussichtlicher Umfang erkennbar sind. Er hat vermeidbaren Mehraufwand möglichst gering zu halten.

Nicht mehr stornierbare Fremdkosten, etwa für Container, Halteverbotszonen oder besondere Entsorgungsleistungen, können nur in tatsächlich entstandener Höhe verlangt werden, soweit sie durch den Auftrag veranlasst und nach den gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung vom Auftraggeber zu tragen sind. Ersparte Aufwendungen, Rückerstattungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten sind anzurechnen.

Soweit keine zusätzliche Vergütung vereinbart wurde, richten sich etwaige Ansprüche ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Regelungen über die Mitwirkung des Bestellers, Leistungsänderungen und Kündigung.

1.10 Nachträge und kostenpflichtige Zusatzleistungen

Zusatzleistungen und kostenrelevante Änderungen werden nur nach Zustimmung des Auftraggebers oder einer hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Ansprechperson ausgeführt. Der Nachtrag soll den zusätzlichen Leistungsumfang, die Preisberechnung und erkennbare Auswirkungen auf den Termin enthalten. Die Zustimmung kann insbesondere in Textform oder durch Bestätigung in einem Einsatzprotokoll erfolgen.

Ohne Zustimmung wird die zusätzliche Leistung nicht ausgeführt. Der Auftragnehmer darf den betroffenen Einsatzabschnitt bis zur Entscheidung aussetzen. Der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang kann fortgeführt werden, soweit dies sicher, sinnvoll und betrieblich zumutbar ist.

Bei einer nicht aufschiebbaren Gefahr für Personen oder erhebliche Sachwerte darf der Auftragnehmer notwendige vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren. Weitergehende Beseitigungs-, Entsorgungs- oder Sanierungsmaßnahmen bedürfen auch in diesem Fall einer Freigabe oder einer gesetzlichen beziehungsweise behördlichen Grundlage.

1.11 Arbeitsschutz, Gefahrstoffe und unerwartete Kontaminationen

Der Auftragnehmer legt die notwendigen Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen fest. Sicherheitsanweisungen und Absperrungen sind von allen am Einsatzort anwesenden Personen zu beachten.

Werden bislang unbekannte Gefahrstoffe, medizinische Abfälle, Spritzen, Waffen, Munition, explosionsverdächtige Gegenstände, erhebliche Kontaminationen, Schädlingsbefall oder bauliche Gefahren festgestellt, darf der Auftragnehmer den betroffenen Bereich sichern und die dortigen Arbeiten unterbrechen. Eine Sicherung, Bewegung oder Separierung entsprechender Funde erfolgt nur, soweit dies nach einer erforderlichen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit der vorhandenen Fachkunde und Schutzausrüstung sicher sowie rechtlich zulässig ist. Eine endgültige Entsorgung oder Zerstörung ohne Freigabe erfolgt nur aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung. Waffen, Munition sowie explosions- oder kampfmittelverdächtige Gegenstände werden nicht bewegt; für sie gilt Ziffer 17.7 der Haupt-AGB.

Erforderliche zusätzliche Schutz-, Entsorgungs-, Schädlingsbekämpfungs- oder Sanierungsleistungen werden als Nachtrag angeboten. Kommt keine Vereinbarung zustande und ist eine sichere oder rechtlich zulässige Fortsetzung des vereinbarten Auftrags dadurch unmöglich, richten sich die weiteren Rechte beider Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften.

1.12 Unterbrechung und Abbruch bei erheblichen Störungen

Der Auftragnehmer darf einen Einsatz unterbrechen, wenn der sichere oder vertragsgemäße Arbeitsablauf erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere bei bedrohlichem oder aggressivem Verhalten, fortgesetzter Missachtung notwendiger Sicherheitsanweisungen, erheblicher unbefugter Einflussnahme Dritter oder dem Ausbleiben einer für die Durchführung unerlässlichen Mitwirkung.

Vor einer Unterbrechung oder Beendigung erhält der Auftraggeber grundsätzlich eine angemessene Gelegenheit, die Störung zu beseitigen. Eine sofortige Unterbrechung und das Verlassen des Einsatzortes sind zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Mitarbeitende oder Dritte besteht, aggressives oder bedrohliches Verhalten vorliegt oder eine Fortsetzung aus rechtlichen oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht verantwortbar ist.

Eine Beendigung des Auftrags ist nur zulässig, wenn die erhebliche Störung trotz Abhilfeaufforderung fortbesteht, eine sichere Durchführung dauerhaft nicht möglich ist oder ein sonstiges gesetzliches Kündigungsrecht besteht. Soweit nur ein Teil des Einsatzes betroffen ist, soll sich die Unterbrechung oder Beendigung auf diesen Teil beschränken.

Abgerechnet werden die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen, vereinbarte Zusatzleistungen sowie nach den gesetzlichen Vorschriften erstattungsfähige tatsächliche Aufwendungen und Fremdkosten. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Gesetzliche Mängel-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte werden nicht pauschal ausgeschlossen.

1.13 Behörden, Vermieter, soziale Dienste und andere Dritte

Der Auftragnehmer handelt gegenüber Behörden, Vermietern, Hausverwaltungen, Versicherungen, sozialen Diensten und sonstigen Dritten nicht als Vertreter des Auftraggebers, sofern hierfür keine ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde. Eine Abstimmung oder Übermittlung von Unterlagen an solche Stellen erfolgt nur im vereinbarten Umfang und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Erforderliche Zutrittsrechte, Eigentümerzustimmungen, behördliche Freigaben oder sonstige Erlaubnisse beschafft der Auftraggeber, soweit ihre Beschaffung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde.

Rechtmäßige behördliche Anordnungen sind zu beachten. Führen Maßnahmen oder Entscheidungen Dritter zu einer Verzögerung oder Änderung des Einsatzes, werden die Auswirkungen mit dem Auftraggeber abgestimmt. Zusätzliche Kosten entstehen nur nach Maßgabe der Ziffern 1.9 und 1.10 oder der gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten verantwortlich.

Eine erwartete Erstattung durch einen Sozialleistungsträger, eine Versicherung oder einen sonstigen Kostenträger ändert die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht, sofern der Kostenträger nicht selbst Vertragspartner geworden ist oder eine vom Auftragnehmer angenommene unmittelbare Kostenübernahme erklärt hat.

1.14 Foto- und Einsatzdokumentation, Datenschutz

Der Auftragnehmer darf den Ausgangszustand, erteilte Freigaben, besondere Funde, Gefährdungen, Leistungsänderungen, Entsorgungsnachweise und den Endzustand durch Fotos und Einsatzprotokolle dokumentieren, soweit dies für die Durchführung des Vertrags, die Arbeitssicherheit, die Wahrung berechtigter Ansprüche oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

Die Dokumentation ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Personen, besonders private Inhalte und nicht benötigte personenbezogene Daten sollen möglichst nicht aufgenommen beziehungsweise unkenntlich gemacht werden. Zugriff, Weitergabe, Aufbewahrung und Löschung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der bei Vertragsschluss bereitgestellten Datenschutzinformation.

Eine Weitergabe an Versicherungen, Kostenträger, Behörden oder andere Dritte erfolgt nur, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage, eine wirksame Beauftragung oder eine andere datenschutzrechtliche Berechtigung besteht.

Eine Verwendung von Bildern zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten, freiwilligen Einwilligung. Die Auftragserteilung darf nicht von einer solchen Einwilligung abhängig gemacht werden. Eine erteilte Einwilligung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

1.15 Fertigstellung, Begehung, Abnahme und Beanstandungen

Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten soll eine gemeinsame Begehung stattfinden. Der Leistungsstand, noch verbleibende Gegenstände, vereinbarte Ausnahmen und erkennbare Beanstandungen können in einem Abnahme- oder Übergabeprotokoll festgehalten werden.

Soweit die ausgeführten Leistungen werkvertraglichen Charakter haben, richtet sich die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Das bloße Betreten, Nutzen, Weitervermieten oder Verändern des Einsatzortes führt nicht automatisch zu einer Abnahme. Eine gesetzliche Abnahmefiktion setzt insbesondere die Fertigstellung, eine angemessene Frist zur Abnahme und bei Verbrauchern einen gesonderten Hinweis in Textform auf die gesetzlichen Folgen voraus.

Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen bei der Begehung oder zeitnah danach möglichst konkret mitteilen, damit eine Überprüfung ermöglicht wird. Eine unterbliebene oder verspätete Mitteilung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.

Nach Abschluss neu entstandene Verunreinigungen, erneute Vermüllung, ein erneuter Schädlingsbefall oder Veränderungen durch Dritte stellen keinen Mangel der zuvor vertragsgemäß erbrachten Leistung dar. Die Haftung für vom Auftragnehmer verursachte Mängel oder Schäden bleibt unberührt.

1.16 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AH Filstal GmbH und die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere werden die gesetzlichen Mängel-, Haftungs-, Widerrufs- und Kündigungsrechte durch diese Anlage nicht eingeschränkt.

Sollte eine Bestimmung dieser Anlage unwirksam sein oder werden, richtet sich der Vertrag insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

Anlage 3

Besondere Bedingungen für Tatort- und Leichenfundortreinigungen

Diese Anlage gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AH Filstal GmbH, wenn eine Tatortreinigung, Leichenfundortreinigung oder eine vergleichbare Spezialreinigung ausdrücklich beauftragt wurde. Die allgemeinen Regelungen der AGB bleiben im Übrigen unberührt. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen vor.

1.1 Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für spezialisierte Reinigungs-, Desinfektions-, Dekontaminations-, Geruchsbehandlungs- und Entsorgungsleistungen an Einsatzorten, an denen biologische oder sonstige besondere Gefährdungen bestehen oder zu erwarten sind. Welche Räume, Flächen, Gegenstände und Maßnahmen vom Auftrag umfasst sind, ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen nachträglich vereinbarten Leistungsänderungen.

Die bloße Bezeichnung einer Leistung als „Tatortreinigung“ oder „Leichenfundortreinigung“ bedeutet nicht, dass sämtliche denkbaren Reinigungs-, Sanierungs-, Renovierungs-, Schädlingsbekämpfungs-, Entsorgungs- oder Wiederherstellungsarbeiten geschuldet sind.

1.2 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung

Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der konkret vereinbarten Maßnahmen in den bezeichneten Bereichen und in der vereinbarten Bearbeitungstiefe. Nicht ausdrücklich vereinbarte Arbeiten an verdeckten Bauteilen, Hohlräumen, Unterböden, Wand- oder Deckenkonstruktionen sowie Renovierungs-, Wiederherstellungs- oder Instandsetzungsarbeiten sind nicht Bestandteil des Auftrags.

Eine labortechnische Untersuchung, ein mikrobiologischer Freimessungsnachweis, eine behördliche oder medizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie eine Bescheinigung über die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Einsatzortes werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Optische Verfärbungen, Materialveränderungen, Gebrauchsspuren oder bauliche Schäden, die nicht durch eine mangelhafte Ausführung der vereinbarten Leistungen verursacht wurden, sind nicht Gegenstand der geschuldeten Reinigungsleistung.

1.3 Berechtigung des Auftraggebers und Ansprechperson

Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Beauftragung, zur Gewährung des Zugangs sowie zu den erteilten Weisungen berechtigt ist. Rechte von Eigentümern, Mietern, Erben, Behörden oder sonstigen Dritten sind dem Auftragnehmer vor Leistungsbeginn mitzuteilen.

Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Weisungen anderer Personen werden nur berücksichtigt, wenn deren Bevollmächtigung nachgewiesen oder vom Auftraggeber bestätigt wurde. Gesetzlich verbindliche Anordnungen zuständiger Behörden bleiben hiervon unberührt.

Bei widersprüchlichen oder unklaren Weisungen darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen. Er informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich.

1.4 Behördliche Freigabe und mögliche Beweismittel

Ist der Einsatzort behördlich beschlagnahmt, versiegelt, gesperrt oder Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Sicherungsmaßnahmen, dürfen die Arbeiten erst nach Freigabe durch die zuständige Stelle beginnen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über alle ihm bekannten behördlichen Maßnahmen und stellt vorhandene Freigaben oder Nachweise zur Verfügung.

Bestehen begründete Zweifel an der Freigabe, darf der Auftragnehmer vor Beginn oder während der Arbeiten eine Bestätigung des Auftraggebers oder der zuständigen Stelle verlangen und die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung aussetzen.

Werden mögliche Beweismittel, menschliche Überreste oder sonstige Gegenstände aufgefunden, die für Behörden von Bedeutung sein können, werden die Arbeiten im betroffenen Bereich unterbrochen. Der Auftragnehmer sichert den Bereich im erforderlichen Umfang und informiert den Auftraggeber beziehungsweise, soweit gesetzlich geboten, die zuständige Behörde. Eine forensische Spurensicherung oder Beweismittelverwaltung ist nicht Bestandteil der vereinbarten Reinigungsleistung.

1.5 Vorbesichtigung und verdeckte Kontaminationen

Angebot und Leistungsplanung beruhen auf den bei der Besichtigung oder anhand der übermittelten Informationen erkennbaren Umständen. Eine übliche Vorbesichtigung ist grundsätzlich zerstörungsfrei. Verdeckte Kontaminationen, insbesondere unter Bodenbelägen, hinter Wand- oder Deckenverkleidungen, in Fugen, Hohlräumen, Dämmstoffen oder Möbelkonstruktionen, können daher trotz fachgerechter Prüfung erst während der Arbeiten sichtbar werden.

Erkennt der Auftragnehmer Anhaltspunkte für eine weitergehende Kontamination oder zusätzliche Gefährdung, informiert er den Auftraggeber und dokumentiert den festgestellten Zustand, soweit dies möglich und zumutbar ist.

1.6 Arbeitsschutz und Zugang zum Arbeitsbereich

Der Auftragnehmer legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der anwendbaren arbeitsschutz-, gefahrstoff- und biostoffrechtlichen Vorgaben fest. Hierzu können insbesondere persönliche Schutzausrüstung, Absperrungen, Lüftungsmaßnahmen, besondere Arbeitsverfahren sowie die zeitweise Räumung einzelner Bereiche gehören.

Der Auftraggeber und sonstige Dritte dürfen abgesperrte oder als nicht zugänglich gekennzeichnete Arbeitsbereiche nur nach Freigabe durch den Auftragnehmer betreten. Sicherheitsanweisungen, insbesondere zu Desinfektionsmitteln, Begasungs- oder Ozonbehandlungen und erforderlichen Lüftungszeiten, sind einzuhalten.

Werden unerwartete Gefährdungen festgestellt, insbesondere unbekannte Chemikalien, explosionsfähige Stoffe, Waffen, Munition, Kanülen, instabile Bauteile, elektrische oder gasbedingte Gefahren oder ein Verdacht auf asbesthaltige beziehungsweise sonstige gefahrstoffhaltige Materialien, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur fachlichen oder behördlichen Klärung unterbrechen.

1.7 Leistungsänderungen und Nachträge

Erfordern verdeckte Kontaminationen, unerwartete Gefährdungen oder ein tatsächlich größerer Leistungsumfang zusätzliche Arbeiten, erstellt der Auftragnehmer vor deren Ausführung einen nachvollziehbaren Nachtrag. Dieser soll die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen, die voraussichtlichen Kosten und mögliche Auswirkungen auf den Ausführungszeitraum enthalten.

Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Auftraggebers in Textform ausgeführt. Lehnt der Auftraggeber erforderliche Zusatzmaßnahmen ab, stimmen die Parteien ab, ob und in welchem Umfang der ursprünglich vereinbarte Auftrag fachlich und rechtlich noch fortgesetzt werden kann. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien und die Regelungen der Haupt-AGB bleiben unberührt.

1.8 Irreversible Eingriffe und Gefahr im Verzug

Das Öffnen, Aufnehmen, Entfernen oder Zerstören von Bauteilen, Bodenbelägen, Wand- oder Deckenverkleidungen, Dämmstoffen, Möbeln oder sonstigen Gegenständen bedarf einer konkreten und dokumentierten Freigabe des Auftraggebers. Die Freigabe muss die betroffenen Bereiche oder Gegenstände und den Umfang des Eingriffs hinreichend erkennen lassen. Sie kann im Angebot, in einer Nachtragsvereinbarung oder in einem gesonderten Freigabeprotokoll erfolgen.

Eine erteilte Freigabe umfasst nur die darin bezeichneten Maßnahmen. Für eine darüber hinausgehende Entfernung oder Beschädigung ist eine erneute Zustimmung erforderlich. Die Haftung für eine unsachgemäße Ausführung oder für ein Überschreiten der erteilten Freigabe richtet sich nach Ziffer 6 der AGB.

Kann der Auftraggeber oder eine andere entscheidungsbefugte Person nicht rechtzeitig erreicht werden und besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen weiteren Ausbreitung der Kontamination, darf der Auftragnehmer ausschließlich die unaufschiebbaren und verhältnismäßigen Sicherungsmaßnahmen treffen. Vorrang haben Absperrung, Sicherung und Unterbrechung der Arbeiten. Ein irreversibler Eingriff ist nur zulässig, wenn die Gefahr nicht durch ein gleich geeignetes, weniger eingreifendes Mittel abgewendet werden kann und ein Abwarten nicht vertretbar ist.

Grund, Umfang und Durchführung einer solchen Notmaßnahme werden dokumentiert und dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Weitergehende Wiederherstellungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart wurden.

1.9 Reinigung, Desinfektion und Geruchsbehandlung

Die eingesetzten Reinigungs-, Desinfektions- und sonstigen Behandlungsverfahren richten sich nach dem vereinbarten Leistungsziel, den betroffenen Materialien und der Gefährdungsbeurteilung. Erkennbare besondere Materialrisiken werden dem Auftraggeber vor der Anwendung mitgeteilt, soweit dies möglich ist.

Maßnahmen zur Geruchsbehandlung, einschließlich einer Ozonbehandlung, können vorhandene Gerüche reduzieren oder beseitigen. Ob eine vollständige und dauerhafte Geruchsfreiheit erreicht werden kann, hängt insbesondere von der Art und Tiefe der Kontamination, porösen Materialien, verdeckten Kontaminationsquellen, Luftströmungen und baulichen Gegebenheiten ab.

Eine vollständige und dauerhafte Geruchsfreiheit ist daher nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit oder Leistungsziel vereinbart wurde. Die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Behandlung und die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

Werden nach Beginn der Behandlung weitere Kontaminationsquellen festgestellt oder zusätzliche Behandlungsdurchgänge erforderlich, gelten die Regelungen über Nachträge nach Ziffer 1.7 dieser Anlage.

1.10 Kontaminierte Materialien und Sonderabfälle

Welche kontaminierten Materialien und Abfälle der Auftragnehmer entfernt und entsorgt, ergibt sich aus dem vereinbarten Leistungsumfang. Verpackung, Transport und Entsorgung erfolgen unter Beachtung der jeweils anwendbaren Vorschriften und zulässigen Entsorgungswege.

Werden nicht erkennbare Sonderabfälle, Gefahrstoffe, Medikamente, Kanülen, Chemikalien, Waffen, Munition, explosionsverdächtige Gegenstände oder mögliche menschliche Überreste aufgefunden, wird der betroffene Bereich gesichert und der Auftraggeber beziehungsweise die zuständige Stelle informiert. Solche Gegenstände werden nur übernommen oder entsorgt, wenn dies rechtlich zulässig ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

Erfordert die Entsorgung einen zugelassenen Fachbetrieb, besondere Behältnisse, behördliche Abstimmungen oder einen abweichenden Entsorgungsweg, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber und unterbreitet vor der Beauftragung einen entsprechenden Nachtrag, soweit nicht eine sofortige behördliche Maßnahme vorgeschrieben ist.

1.11 Einsatzdokumentation und Datenschutz

Der Auftragnehmer darf den Zustand des Einsatzortes sowie wesentliche Arbeitsschritte, besondere Funde, verdeckte Kontaminationen und freigegebene Eingriffe durch Fotos und Protokolle dokumentieren, soweit dies für die Vertragsdurchführung, den Arbeitsschutz, die Qualitätssicherung, die Abrechnung, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

Die Dokumentation wird auf das erforderliche Maß beschränkt, vor unbefugtem Zugriff geschützt und nur so lange aufbewahrt, wie dies für die genannten Zwecke oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Eine Übermittlung an Behörden, Versicherungen, Entsorgungsunternehmen, Sachverständige oder sonstige Dritte erfolgt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage, eine vertragliche Erforderlichkeit oder eine wirksame Einwilligung besteht.

Eine Veröffentlichung oder Nutzung von Einsatzbildern zu Werbe-, Schulungs- oder Referenzzwecken erfolgt nur aufgrund einer gesonderten, freiwilligen Einwilligung. Die Erteilung einer solchen Einwilligung ist keine Voraussetzung für die Durchführung des Auftrags. Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden dem Auftraggeber gesondert zur Verfügung gestellt.

1.12 Unterbrechung und Wiederaufnahme der Arbeiten

Der Auftragnehmer darf die betroffenen Arbeiten unterbrechen, solange eine erforderliche behördliche Freigabe fehlt, eine konkrete Gefährdung nicht hinreichend beurteilt oder beherrscht werden kann, erforderliche Entscheidungen des Auftraggebers ausstehen oder eine sichere Durchführung aus anderen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über den Grund der Unterbrechung und die voraussichtlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung. Nach Wegfall des Hindernisses werden die Arbeiten unter Berücksichtigung der erforderlichen organisatorischen und personellen Planung fortgesetzt.

Die Vergütung bereits erbrachter Leistungen, etwaiger zusätzlicher Aufwendungen sowie die Rechte bei einer dauerhaften Unmöglichkeit oder ausbleibenden Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Haupt-AGB. Diese Anlage begründet keinen pauschalen Ausschluss von Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzrechten.

1.13 Versicherungen und Kostenübernahmen Dritter

Der Auftraggeber bleibt Vertragspartner und Vergütungsschuldner, auch wenn eine Versicherung, Behörde, Betreuungseinrichtung oder ein sonstiger Dritter eine Kostenübernahme prüft oder angekündigt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung bestätigt.

Eine vom Auftragnehmer erstellte Leistungsbeschreibung oder Kostenschätzung enthält keine Zusage darüber, ob und in welcher Höhe ein Dritter Kosten übernimmt. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer die sachliche Dokumentation der ausgeführten Leistungen. Eine versicherungsrechtliche oder rechtliche Beratung ist damit nicht verbunden.

1.14 Abnahme und Mängel

Abnahme und Mängelrechte richten sich nach Ziffer 15 der Haupt-AGB und den gesetzlichen Vorschriften. Nach Abschluss der Arbeiten kann eine gemeinsame Besichtigung und Dokumentation des Leistungsergebnisses durchgeführt werden.

Eine allein an das Betreten, Nutzen oder Verändern des Einsatzortes geknüpfte Abnahmefiktion wird nicht vereinbart. Ob ein Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften als Abnahme zu bewerten ist, bleibt unberührt.

Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen bei der gemeinsamen Besichtigung dokumentieren und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zur Nacherfüllung geben. Gesetzliche Rechte und Fristen werden durch eine unterbliebene sofortige Beanstandung nicht ausgeschlossen.

Sollen nach Abschluss unmittelbar weitere Gewerke oder sonstige Dritte tätig werden, wird eine vorherige gemeinsame Zustandsdokumentation empfohlen. Die gesetzliche Beurteilung der Ursache eines später festgestellten Mangels oder Schadens bleibt unberührt.

1.15 Keine medizinische, therapeutische oder forensische Beratung

Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen keine medizinische Beurteilung, psychologische Betreuung, Trauer- oder Krisenbegleitung, soziale Beratung, Rechtsberatung, forensische Untersuchung oder Beratung zu Versicherungsleistungen. Menschliche Unterstützungs- oder Hinweishandlungen der Mitarbeitenden erweitern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang nicht.

1.16 Haftung und gesetzliche Rechte

Für die Haftung des Auftragnehmers gilt ausschließlich Ziffer 6 der Haupt-AGB. Insbesondere bleiben die dort geregelte unbeschränkte Haftung sowie zwingende gesetzliche Ansprüche unberührt.

Diese Anlage enthält keinen eigenständigen pauschalen Ausschluss der gesetzlichen Mängel-, Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzrechte. Soweit eine Bestimmung dieser Anlage unwirksam ist oder wird, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

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