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AH Räumservice Filstal GbR
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AH Räumservice Filstal GbR

AGB der AH Räumservice Filstal GbR

1 Geltungsbereich / Vertragspartner / Markenauftritt

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der AH Räumservice Filstal GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Der Auftragnehmer tritt im geschäftlichen Verkehr auch unter Marken-/Domainbezeichnungen auf, insbesondere unter „Messiehilfe BW“ (Domain: messiehilfe-bw.de) und „Tatortreinigung BW“ (Domain: tatortreinigung-bw.de) sowie über ahfilstal.de. Unabhängig davon, unter welcher Marke/Domain die Anfrage erfolgt oder die Leistung beworben/angeboten wird, kommt der Vertrag ausschließlich mit der AH Räumservice Filstal GbR zustande, sofern im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich ein anderer Vertragspartner benannt ist.

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich zurückgewiesen. Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend privat handelt (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung der gewerblichen/selbständigen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

2 Vertragssprache und Vertragsabschluss

Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Arbeiten zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Sofern in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder in der Kommunikation Markenbezeichnungen (z. B. „Messiehilfe BW“, „Tatortreinigung BW“) verwendet werden, dient dies ausschließlich der Markenkennzeichnung; Vertragspartner bleibt die AH Räumservice Filstal GbR, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.

Einzelheiten zu Zahlungsart, Fälligkeit, Verzug, Mahnkosten sowie Voraus-/Abschlagszahlungen regelt Ziffer 13.

4 Eigentumsübertragung und Berechtigung zur Auftragserteilung

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Erteilung des Auftrags zur Räumung der genannten Räumlichkeiten berechtigt ist. Der Auftraggeber bestätigt, entweder Eigentümer der Räumlichkeiten und Gegenstände zu sein oder über eine ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten zu verfügen, die Räumung und Entsorgung zu veranlassen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Auftraggeber nicht berechtigt war, die Räumung/Entsorgung zu veranlassen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns den hierdurch entstehenden Schaden sowie erforderliche Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten), soweit er die fehlende Berechtigung zu vertreten hat.

Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen der Ziffer 6.

5 Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den vereinbarten Zugang zu den Räumlichkeiten zu ermöglichen und alle für die Durchführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung nach Bedarf kostenfrei Strom und Wasser zur Verfügung.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und kann die Leistung hierdurch nicht, nicht vollständig oder nur mit zusätzlichem Aufwand erbracht werden, sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.

Hierzu zählen insbesondere Warte- und Vorhaltezeiten, zusätzliche An- und Abfahrten sowie der Einsatz zusätzlichen Personals oder Materials. Wartezeiten vor Ort gelten als Mehraufwand.

Ist eine Durchführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich, sind wir berechtigt, den Termin abzubrechen und den Vertrag gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu beenden.

In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach den gesetzlichen Regelungen sowie gemäß Ziffer 7.2 bis 7.4, insbesondere für bereits erbrachte Leistungen und nachweislich angefallene Fremdkosten.

6 Haftung

6.1 Unbeschränkte Haftung

Wir haften unbeschränkt

(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

(b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,

(c) nach dem Produkthaftungsgesetz,

(d) im Umfang einer von uns übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

6.2 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.3 Atypische Folgeschäden

Soweit unsere Haftung nach Ziffer 6.2 besteht, umfasst sie nicht solche Schäden, die nicht zum vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gehören, insbesondere atypische Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn).

6.4 Wertgegenstände / Dokumente / Datenträger (Mitwirkungspflichten des Auftraggebers)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wertgegenstände (z. B. Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere) sowie persönliche Dokumente und Datenträger vor Leistungsbeginn zu entnehmen bzw. gesondert zu sichern und uns auf besondere Aufbewahrungsorte hinzuweisen, soweit diese nicht offensichtlich sind.

Für Verlust oder Beschädigung von verdeckt verwahrten bzw. nicht gekennzeichneten Wertgegenständen/Dokumenten/Datenträgern haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht; Ziffer 6.1 bleibt unberührt.

Werden während der Arbeiten offensichtlich wertige Gegenstände oder persönliche Dokumente aufgefunden, informieren wir den Auftraggeber und sichern diese zur Übergabe.

6.5 Freigabe zur Entsorgung / Weisungen

Soweit Gegenstände vom Auftraggeber ausdrücklich zur Entsorgung freigegeben wurden (z. B. gemäß Übergabe-/Entsorgungsprotokoll), bestehen wegen der Entsorgung dieser freigegebenen Gegenstände keine Ansprüche, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Freigabe/Weisung.

6.6 Mitverschulden

Bei Mitverschulden des Auftraggebers (z. B. fehlende Hinweise, fehlende Kennzeichnung, unterlassene Entnahme von Wertgegenständen) gelten die gesetzlichen Regelungen zur Anspruchskürzung.

6.7 Geltung zugunsten Dritter

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies soweit gesetzlich zulässig auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen.

7 Kündigung (Stornierung) / Terminabsage / Terminverschiebung

7.1 Kündigung durch den Auftraggeber

Soweit wir eine Werkleistung schulden (insbesondere Entrümpelungen), kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen (§ 648 BGB).

Die Kündigung soll in Textform erfolgen (z. B. per E Mail).

7.2 Vergütung bei Kündigung

Im Fall der Kündigung sind die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.

Im Übrigen gelten die Rechtsfolgen des § 648 BGB: Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch anrechnen lassen, was wir infolge der Kündigung an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird vermutet, dass uns danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht; wir können nachweisen, dass uns ein höherer Anspruch zusteht.

7.3 Kulanzregel bei rechtzeitiger Terminabsage

Sagt der Auftraggeber den vereinbarten Termin spätestens 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ab, verzichten wir – abweichend von Ziffer 7.2 – auf Ansprüche hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der Werkleistung, sofern bis dahin keine nachweislich angefallenen, nicht mehr stornierbaren Fremdkosten entstanden sind.

7.4 Fremdkosten / nicht stornierbare Leistungen Dritter

Nachweislich angefallene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten (z. B. Container-/Entsorgungsleistungen, behördliche Gebühren, Halteverbotszonen) werden dem Auftraggeber in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt.

7.5 Terminverschiebung

Eine Terminverschiebung ist nur nach Verfügbarkeit möglich. Erfolgt die Anfrage spätestens 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn, entstehen hierfür keine zusätzlichen Kosten, sofern keine Fremdkosten nach Ziffer 7.4 anfallen. Erfolgt die Anfrage später und kommt kein Ersatztermin zustande, gelten die Regelungen zur Kündigung nach Ziffer 7.2 bis 7.4 entsprechend.

7.6 Rücktritt / Widerruf

Ein Rücktrittsrecht besteht nur nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern (siehe Ziffer 18) bleiben unberührt.

8 Fahrtkosten

Für Anfahrten werden Fahrtkosten berechnet.

Diese umfassen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt zum Einsatzort.

Maßgeblich ist die Strecke ab dem jeweiligen Betriebsstandort des Auftragnehmers bis zum Einsatzort.

Die Berechnung der Fahrtkosten erfolgt nach Maßgabe des im Angebot ausgewiesenen Satzes.

Sofern im Angebot keine gesonderten Fahrtkosten ausgewiesen sind, gelten diese als im Angebotspreis enthalten.

9 Eigentum, Entsorgung, Fundsachen und Leistungsänderungen

9.1 Eigentum / Besitz

Alle in den zu räumenden Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände bleiben – bis zu einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung – im Eigentum des Auftraggebers bzw. des sonst Verfügungsberechtigten.

Wir erhalten den Besitz an den Gegenständen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der vereinbarten Räumungs-/Entsorgungsleistung.

9.2 Weisungen und Kennzeichnung vor Leistungsbeginn

Der Auftraggeber hat vor Leistungsbeginn eindeutig festzulegen (z. B. durch Kennzeichnung/Listen/Protokoll),

(a) welche Gegenstände in den Räumlichkeiten verbleiben sollen,

(b) welche Gegenstände entsorgt werden sollen, und

(c) ob einzelne Gegenstände gesichert, gesondert gelagert oder gesondert transportiert werden sollen.

Ohne eine solche Festlegung sind wir berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Klärung zu verweigern.

9.3 Entsorgungsfreigabe / Berechtigung

Der Auftraggeber beauftragt und bevollmächtigt uns, die unter Ziffer 9.2(b) freigegebenen Gegenstände abzutransportieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Auftraggeber versichert, zur Freigabe/Entsorgung berechtigt zu sein und dass Rechte Dritter (z. B. Eigentum, Pfandrechte) nicht entgegenstehen.

9.4 Keine pauschale Verwertungs-/Übereignungsregelung

Eine Überlassung zur Verwertung oder eine Übereignung von Gegenständen an uns erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (z. B. im Übergabe-/Entsorgungsprotokoll oder in der Auftragsbestätigung).

9.5 Wertgegenstände, Dokumente, Datenträger (Hinweis- und Mitwirkungspflichten)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Leistungsbeginn Wertgegenstände (z. B. Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere) sowie persönliche Dokumente und Datenträger zu entnehmen bzw. gesondert zu sichern und uns auf besondere Aufbewahrungsorte hinzuweisen, soweit diese nicht offensichtlich sind.

Eine Durchsuchung von Behältnissen oder Abfall auf Wertgegenstände schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich als Zusatzleistung beauftragt wurde.

9.6 Vorgehen bei aufgefundenen Wertgegenständen / Dokumenten

Werden während der Arbeiten offensichtlich wertige Gegenstände oder persönliche Dokumente/Datenträger aufgefunden, informieren wir den Auftraggeber unverzüglich, sichern diese und halten sie zur Abholung bzw. Übergabe bereit.

Der dadurch entstehende zusätzliche Zeit-/Organisationsaufwand (z. B. Sortierung, gesicherte Verwahrung/Transport) kann – sofern vereinbart oder erforderlich – gesondert nach Aufwand vergütet werden.

9.7 Leistungsänderungen nach Vertragsschluss / Preisanpassung

Ändert sich nach Vertragsschluss der Leistungsumfang (z. B. zusätzliche/entfallende Räume, Mengen, erschwerte Zugänglichkeit, nachträgliche Entnahme von Gegenständen, die zur Leistungsgrundlage oder zur vereinbarten Verwertung zählen), werden wir dem Auftraggeber eine nachvollziehbare Anpassung (Nachtrag/Neukalkulation) anbieten.

Eine Preisanpassung erfolgt nur im Umfang der tatsächlichen Mehr- oder Minderleistung und erst nach entsprechender Vereinbarung.

10 Verkauf von gefundenen Gegenständen

Sollte der Auftragnehmer im Rahmen der Entrümpelung Gegenstände finden, die sich zum Verkauf eignen, kann eine Vereinbarung über den Verkauf dieser Gegenstände getroffen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zunächst den vollen Rechnungsbetrag zu begleichen. Nach erfolgreichem Verkauf der Gegenstände kann eine nachträgliche Preisreduzierung in Form einer Rückerstattung vereinbart werden. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem erzielten Verkaufserlös und wird individuell zwischen den Parteien festgelegt.

11 Kommissionsverkauf von Gegenständen

a) Der Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber eine gesonderte Vereinbarung über den Verkauf von gefundenen oder überlassenen Gegenständen auf Kommissionsbasis treffen.

b)Der Auftraggeber bleibt bis zum Verkauf Eigentümer der Gegenstände, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Der Verkauf erfolgt zu einem vorher abgestimmten Mindestpreis oder einem marktgerechten Preis.

c) Der Auftragnehmer erhält für den Verkauf keine Provision. Die Abrechnung und Auszahlung des Erlöses erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach dem Verkauf.

d) Für den Kommissionsverkauf gelten die Haftungsregelungen der Ziffer 6 entsprechend.

e) Werden die Gegenstände innerhalb von 30 Tagen nach unserer Abholaufforderung nicht abgeholt, sind wir berechtigt, sie auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.

Nach erneuter Aufforderung unter Fristsetzung von mindestens 14 Tagen und Androhung der Entsorgung/Verwertung dürfen wir die Gegenstände ordnungsgemäß entsorgen oder verwerten.

Ein etwaiger Verwertungserlös wird – nach Abzug vereinbarter oder angemessener Kosten (z. B. Lagerung, Transport, Verkaufsaufwand) – an den Auftraggeber ausgekehrt.

12 Leistungsstörungen und höhere Gewalt

12.1 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse

Leistungsverzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen, die auch bei äußerster Sorgfalt des Auftragnehmers nicht verhindert werden können, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend:

  • Streiks, rechtmäßige Arbeitskämpfe,
  • behördliche oder gerichtliche Anordnungen,
  • Lieferverzögerungen oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen durch Drittanbieter,
  • Naturereignisse, extreme Wetterlagen oder vergleichbare Umstände.

In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Leistungen um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

12.1 Sicherheits- und Arbeitsschutzgründe

Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, Leistungen vorübergehend zu unterbrechen, zu verschieben oder abzubrechen, wenn die Durchführung der Arbeiten aus Sicherheits-, Gesundheits- oder Arbeitsschutzgründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Dies gilt insbesondere, wenn:

  • aufgrund extremer Temperaturen oder sonstiger äußerer Umstände die Durchführung der Arbeiten unter Verwendung erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung eine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit darstellen würde,
  • gesetzliche, berufsgenossenschaftliche oder arbeitsschutzrechtliche Vorgaben einer sicheren Durchführung entgegenstehen,
  • unvorhersehbare Erkrankungen oder Ausfälle verantwortlicher Schlüsselpersonen eintreten, die für eine ordnungsgemäße und sichere Leistungserbringung erforderlich sind.

12.2 Rechtsfolgen bei Unterbrechung oder Abbruch

In den vorgenannten Fällen besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung oder Nichterfüllung.

Bereits erbrachte Leistungen sowie bis zum Eintritt der Leistungsstörung angefallene Aufwendungen können gemäß den gesetzlichen Regelungen und diesen AGB abgerechnet werden.

12.3 Abstimmung und Fortsetzung

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Leistungsstörungen nach Möglichkeit unverzüglich informieren und gemeinsam mit ihm eine angemessene Fortsetzung oder Neuplanung der Leistung abstimmen.

12.4 Zahlungsbedingungen

12.4.1 Fälligkeit der Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart wurde, spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.

Eine Zahlung in Raten oder unter Verwendung anderer Zahlungsmittel wird nicht akzeptiert, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in Textform vereinbart.

Alternativ ist eine Barzahlung sowie eine kontaktlose Zahlung über PayPal vor Ort möglich. In diesen Fällen tritt die Fälligkeit unmittelbar mit Leistungserbringung ein und der Rechnungsbetrag ist sofort zu begleichen.

12.4.2 Zahlungsverzug

Der Auftraggeber gerät nach Ablauf der im Angebot oder in der Rechnung genannten 10-tägigen Zahlungsfrist in Zahlungsverzug.

Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, sofern sie in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung auf den Eintritt des Verzugs hingewiesen wurden.

Ab Eintritt des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen wie folgt zu berechnen:

– 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist (gemäß § 288 Abs. 1 BGB).

– 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist (gemäß § 288 Abs. 2 BGB).

Die Verzugszinsen werden ab dem Tag des Verzugseintritts bis zum vollständigen Zahlungseingang berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

12.4.3 Mahnverfahren und Mahngebühren

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die ausstehende Forderung anzumahnen.

Das Mahnverfahren erfolgt in mehreren Stufen.

Es soll dem Auftraggeber ausreichend Zeit geben, den offenen Betrag zu prüfen und auszugleichen, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.

Mahnstufe 1:

Unmittelbar nach Eintritt des Zahlungsverzugs erfolgt eine erste Zahlungserinnerung. Diese ist kostenfrei.

Mahnstufe 2:

Erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach der ersten Mahnung kein Zahlungseingang, kann eine zweite Mahnung versendet werden.

Mahnstufe 3:

Erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach der zweiten Mahnung kein Zahlungseingang, kann eine weitere Mahnung erfolgen.

Mahnstufe 4 (Inkasso):

Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der dritten Mahnung weiterhin kein Zahlungseingang, sind wir berechtigt, die Forderung an ein Inkassounternehmen zu übergeben.

Im Rahmen des Inkassoverfahrens können weitere Gebühren und Kosten entstehen.

Für jede berechtigte Mahnung ab der zweiten Mahnstufe können wir Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (z. B. Porto, Druck, Kuvert sowie interner Bearbeitungsaufwand).

Gegenüber Verbrauchern berechnen wir hierfür eine Pauschale von 3,50 EUR pro postalischer Mahnung, soweit wir nicht höhere Kosten nachweisen; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.

Gegenüber Unternehmern behalten wir uns vor, Mahnkosten pauschal mit 5,00 EUR pro Mahnung anzusetzen; auch hier bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.

Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, können wir zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangen.

12.4.4 Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Aufträgen mit einem hohen Auftragswert oder bei Neukunden eine Abschlagszahlung oder Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Diese ist innerhalb der in der Auftragsbestätigung angegebenen Frist zu leisten. Erst nach Eingang der Vorauszahlung beginnt der Auftragnehmer mit der Ausführung des Auftrags.

12.5 Einstellung der Leistung bei Zahlungsverzug

Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle noch ausstehenden Arbeiten für den Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung des offenen Betrags einzustellen. Ein Recht auf Zurückbehaltung der Vergütung seitens des Auftraggebers aufgrund von Mängeln oder anderen Einwendungen besteht nur im gesetzlich geregelten Umfang.

13 Gewährleistung und Mängelanzeige

13.1 Gewährleistung

Der Auftragnehmer gewährleistet eine fachgerechte, saubere und ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.

13.2 Anzeige von Mängeln

Der Auftraggeber wird gebeten, die erbrachte Leistung im Rahmen der Abnahme oder zeitnah nach Abschluss der Arbeiten zu überprüfen und etwaige Mängel möglichst frühzeitig anzuzeigen.

Bei Verbrauchern stellt dies keine Voraussetzung für die Geltendmachung gesetzlicher Gewährleistungsrechte dar.

13.3 Form und Inhalt der Mängelanzeige

Die Anzeige von Mängeln hat in Textform (z. B. per E-Mail) zu erfolgen und soll eine konkrete Beschreibung des Mangels enthalten (Art des Mangels, betroffener Bereich).

Soweit möglich, sollen der Anzeige Fotodokumentationen beigefügt werden.

13.4 Frist zur Konkretisierung wesentlicher Mängel

Soweit der Auftraggeber wesentliche Mängel geltend macht, sind diese – sofern der ursprüngliche Zustand noch überprüfbar ist – spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Abnahme oder nach Aufforderung zur Abnahme konkret zu benennen.

Dies gilt nicht, wenn der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wird.

13.5 Nacherfüllung

Liegt ein Mangel vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten, insbesondere durch Nachbesserung.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierfür den erforderlichen Zugang zum Einsatzort zu ermöglichen.

13.6 Ausschluss bei nachträglichen Veränderungen

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit Beanstandungen auf nachträgliche Veränderungen, Fremdeinwirkungen oder unsachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte zurückzuführen sind.

Dies gilt insbesondere, wenn der Einsatzort nach Abschluss der Arbeiten weiter genutzt, verändert oder erneut betreten wurde und eine Prüfung des ursprünglichen Zustands dadurch nicht mehr möglich ist.

13.7 Verhältnis zur Abnahme und Haftung

Im Übrigen gelten die Regelungen zur Abnahme sowie zur Haftung gemäß den jeweiligen Ziffern dieser AGB. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

14 Umgang mit kontaminierten Gegenständen und Bildnutzung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Gegenstände, von denen nach fachlicher Einschätzung eine akute Gesundheits- oder Kontaminationsgefahr ausgeht, zu separieren, zu sichern und zur ordnungsgemäßen Entsorgung vorzubereiten.

Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor einer Entsorgung informiert und um Weisung gebeten.

Eine Entsorgung ohne vorherige Weisung erfolgt nur, wenn Gefahr im Verzug besteht oder eine unverzügliche Entscheidung aus Arbeitsschutz- oder Hygienegründen erforderlich ist; dies wird dokumentiert.

(2) Auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeber:innen können einzelne, nicht hygienisch aufbereitbare Gegenstände belassen werden. In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Folgeschäden oder eine vollständige Desinfektion. Die betroffenen Gegenstände werden in der Dokumentation ausdrücklich vermerkt.

(3) Eigentum, Besitz und Entsorgungsfreigaben richten sich nach Ziffer 9 dieser AGB.
Eine Übereignung oder Überlassung zur Verwertung an den Auftragnehmer erfolgt nur bei ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung (z. B. im Übergabe-/Entsorgungsprotokoll).

(4) Im Rahmen der Auftragsdurchführung ist der Auftragnehmer berechtigt, Fotos der Einsatzorte vor, während und nach der Leistungserbringung zur internen Dokumentation anzufertigen.

(5) Eine Veröffentlichung von Fotos zu Werbe- oder Referenzzwecken (z. B. Website, Social Media, Broschüren) erfolgt nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers.

Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Bei einer Veröffentlichung werden personenbezogene Daten, Adresshinweise sowie identifizierende Merkmale (z. B. Namen auf Briefen, Fotos von Personen) entfernt oder unkenntlich gemacht.

(7) Widerruft der Auftraggeber eine erteilte Einwilligung, werden betroffene Inhalte innerhalb angemessener Frist aus den von uns beherrschten Kanälen entfernt, soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist.

15 Abnahme der Leistung / Übergabe

Nach Abschluss der vereinbarten Leistungen erfolgt in der Regel eine gemeinsame Begehung des Einsatzortes zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unmittelbar im Anschluss an die Leistungserbringung oder nach vorheriger Terminabstimmung.

Im Rahmen dieser Begehung kann ein Übergabe- oder Abnahmeprotokoll erstellt werden.

In diesem Protokoll werden insbesondere der Zustand der Räumlichkeiten, der Umfang der erbrachten Leistungen sowie gegebenenfalls noch bestehende Restarbeiten, Besonderheiten oder Hinweise dokumentiert.

Die Abnahme kann durch Unterschrift, durch ausdrückliche Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, insbesondere durch die Nutzung der geräumten oder gereinigten Räumlichkeiten.

Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.

Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, obwohl die Leistung abgeschlossen ist, hat er spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme etwaige wesentliche Mängel konkret zu benennen.

Erfolgt innerhalb von 3 Werktagen nach Abschluss der Arbeiten und Aufforderung zur Abnahme keine Abnahme und keine Benennung wesentlicher Mängel, bleiben die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme, insbesondere nach § 640 BGB, unberührt.

Wird der Einsatzort innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Arbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte weiter genutzt, verändert oder erneut betreten, gilt die Leistung insoweit als abgenommen, soweit hierdurch eine Prüfung des ursprünglichen Zustands nicht mehr möglich ist.

16 Widerrufsrecht (nur für Verbraucher)

Hinweis: Das folgende Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher (§ 13 BGB). Unternehmer (§ 14 BGB) haben kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (AH Räumservice Filstal GbR, Wasaf Al Asaf, Lettenstr. 3, 73072 Donzdorf, Telefon: 07164 8162564, E-Mail: info@ahfilstal.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen

Das Widerrufsrecht erlischt, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und wir mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Sie Ihre Kenntnis bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB).

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An
AH Räumservice Filstal GbR
Wasaf Al Asaf
Lettenstr. 3
73072 Donzdorf
E-Mail: info@ahfilstal.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

....................................................

Bestellt/Beauftragt am (Datum des Vertragsabschlusses):
....................................................

Name und Anschrift des Verbrauchers:
....................................................

Datum:
....................................................

Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier):
....................................................

17 Sonderabfälle, kontaminierte Materialien und Zusatzvereinbarungen

17.1 Grundsatz

Die vereinbarten Leistungen können – je nach Auftrag und Vereinbarung – auch die Erfassung, den Abtransport und die Entsorgung von Sonderabfällen, gefährlichen Stoffen oder kontaminierten Materialien umfassen.

17.2 Vereinbarter Leistungsumfang

Soweit das Vorhandensein solcher Abfälle oder Materialien dem Auftragnehmer bereits bei Angebots- oder Auftragserteilung bekannt ist, werden diese Leistungen ausdrücklich in das Angebot aufgenommen und entweder gesondert oder als Zusatzposition im Bereich Entsorgung ausgewiesen und entsprechend vergütet.

17.3 Feststellung während der Leistungserbringung

Werden Sonderabfälle oder kontaminierte Materialien erst während der Durchführung der Arbeiten festgestellt oder bestehen Unklarheiten über deren Einstufung oder Entsorgungsweg, erfolgt eine weitere Behandlung oder Entsorgung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber.

In diesen Fällen werden Art, Umfang und Kosten der Entsorgung als Zusatzvereinbarung festgelegt und gesondert oder ergänzend zur vereinbarten Entsorgungsposition abgerechnet.

17.4 Mitwirkung und Hinweispflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf ihm bekannte oder erkennbare Sonderabfälle oder kontaminierte Materialien vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, bleiben Mehraufwand, Verzögerungen und zusätzliche Kosten hiervon unberührt.

17.5 Ansprechpartner bei Unklarheiten

Bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Einstufung, Behandlung oder Abrechnung von Sonderabfällen oder kontaminierten Materialien, hat sich der Auftraggeber unverzüglich an die im Angebot oder in der Rechnung benannte Ansprechperson zu wenden, um eine abgestimmte Vorgehensweise sicherzustellen.

17.6 Sicherheit und rechtliche Vorgaben

Die Entsorgung von Sonderabfällen und kontaminierten Materialien erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Vorgaben und ggf. erforderlichen Nachweis- und Dokumentationspflichten.

17.7 Abbruchrecht bei fehlender Einigung oder Gefährdung

Kommt eine Einigung über die Behandlung oder Entsorgung solcher Materialien nicht zustande oder ist eine Durchführung aus Sicherheits- oder Rechtsgründen nicht zulässig, sind wir berechtigt, die Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen oder abzubrechen.

Die Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und diesen AGB.

18 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

19 Zusatzkosten und besondere Umstände

Für Leistungsänderungen und Mehr-/Minderleistungen nach Vertragsschluss gilt Ziffer 9.7 (Nachtrag/Neukalkulation und Vereinbarung).

20 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.


Anlage 1

1 Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Ozongeneratoren

Vorbemerkung und Rangfolge:

Dieser Abschnitt regelt ergänzend zu den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des Vermieters die Mietweise Überlassung von Ozongeneratoren (nachfolgend „Geräte“). Im Kollisionsfall gehen diese besonderen Bestimmungen für Mietverhältnisse über Ozongeneratoren den allgemeinen Miet /Leistungsregelungen in den AGB vor. Im Übrigen gelten die übrigen AGB unverändert fort.

1.1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltung: Die nachfolgenden Regelungen gelten für sämtliche Verträge des Vermieters über die zeitweise Überlassung der Geräte an Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB), soweit sich nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt.

Zweckbestimmung: Die Geräte dienen ausschließlich der Geruchsneutralisation und Luftbehandlung in geschlossenen Räumen. Keine Verwendung zu medizinischen Zwecken, zur Behandlung von Lebensmitteln oder in anderen besonders geregelten Bereichen (z. B. Kliniken, Pflege /Altenheime, Labore), sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.

Eigenverantwortung des Mieters: Der Vermieter erbringt keine Rechtsberatung. Der Mieter ist selbst verantwortlich, zu prüfen, ob für seinen konkreten Einsatzzweck (insb. gewerbliche Desinfektion, Einsatz in Arbeitsstätten) Anzeige , Genehmigungs oder Dokumentationspflichten bestehen (u. a. nach GefStoffV, BetrSichV, Arbeitsschutzrecht, EU Biozid VO (EU) Nr. 528/2012) und diese eigenverantwortlich zu erfüllen.

1.2 Gefahrenhinweis und gesetzliche Rahmenbedingungen

Gefahrenhinweis: Ozon ist ein stark oxidierendes Reizgas, das bereits in geringen Konzentrationen zu Reizungen der Augen, Atemwege und Schleimhäute sowie weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann.

Schutzpflichten: Der Mieter hat alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik einzuhalten (u. a. GefStoffV, BetrSichV, TRGS), ggf. Betriebsanweisungen zu erstellen, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen (bei Unternehmern) und Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

Keine Erfolgsgarantie: Eine Erfolgsgarantie (z. B. vollständige/ dauerhafte Geruchsbeseitigung, Desinfektion oder Schimmelentfernung) wird nicht übernommen.

1.3 Vertragsgegenstand und bestimmungsgemäße Verwendung

Der Vermieter überlässt ein funktionsfähiges Gerät zur zeitlich begrenzten Nutzung gemäß Einzelvereinbarung/Buchungsbestätigung.

Die Geräte dürfen ausschließlich

a) zur Geruchsneutralisation/Luftbehandlung,

b) in abgeschlossenen, unbelegten Räumen ohne anwesende Personen oder Tiere,

c) unter strikter Beachtung der Bedienungs und Sicherheitshinweise

eingesetzt werden.

1.4 Verbotene Nutzungen:

Dauerbetrieb in belegten Räumen ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich als bestimmungsgemäße Verwendung des konkreten Geräts ausgewiesen und vereinbart. Unzulässig sind insbesondere: Öffnen, Umbau, Manipulation, Umgehung von Sicherungen, Einsatz in explosionsgefährdeten Atmosphären, in feuchten Umgebungen oder in der Nähe leicht entzündlicher Stoffe.

Ortsbindung/Weitergabe: Ein Einsatz an anderen Orten als vereinbart sowie Weitergabe/Untervermietung an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. (Gilt nicht, soweit ausdrücklich abweichend vereinbart.)

1.5 Sicherheitspflichten des Mieters

Einweisung/Unterlagen: Vor Inbetriebnahme hat der Mieter die Bedienungsanleitung und Sicherheitsinformationen aufmerksam zu lesen, zu verstehen und dauerhaft einzuhalten.

Betriebsbedingungen: Während der Behandlung hat der Mieter sicherzustellen, dass

a) keine Personen, Tiere oder Pflanzen im behandelten Raum anwesend sind,

b) der Raum verschlossen bleibt und Unbefugte durch Warnhinweise an Türen ferngehalten werden,

c) nach Beendigung eine ausreichende und vollständige Lüftung erfolgt, bevor der Raum wieder betreten wird,

d) keine explosionsgefährdeten Atmosphären, keine leicht entzündlichen Stoffe und keine feuchten Umgebungen vorliegen.

Aufsicht/Qualifikation:
Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung nur durch eingewiesene/geeignete Personen erfolgt. Kinder und Unbefugte sind vom Gerät fernzuhalten.

Kontrolle: Vor jeder Inbetriebnahme hat der Mieter das Gerät auf äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen; bei Mängeln/Störungen ist ein Betrieb verboten und der Vermieter unverzüglich zu informieren.

Pflichten für Unternehmer: Unternehmer als Mieter sind zusätzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, Beschäftigte zu unterweisen und die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (u. a. GefStoffV, BetrSichV, TRGS) einzuhalten.

1.6 Übergabe, Gefahrübergang, Prüfpflicht und Mängelanzeige

Übergabe/Gefahrübergang: Übergabe erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – ab Lager bzw. Versand ab Sitz des Vermieters. Mit Übergabe an Mieter/Transporteur geht die Sachgefahr auf den Mieter über.

Prüfung bei Übergabe: Der Mieter hat das Gerät unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt das Gerät als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar. Verbraucherrechte bleiben unberührt.

Mängel während der Mietzeit: Treten während der Mietzeit Mängel auf, die die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und das Gerät bis zur Klärung nicht weiter zu betreiben, sofern durch den weiteren Betrieb Personen oder Sachschäden drohen könnten.

1.7 Mietdauer, Rückgabe, Verzug und pauschalierter Schadensersatz

Mietdauer: Mietdauer, Preise und Konditionen ergeben sich aus der Einzelvereinbarung/Buchungsbestätigung.

Rückgabezustand: Die Rückgabe erfolgt fristgerecht, gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort.

Verspätete Rückgabe/Nichtrückgabe – pauschalierter Schadensersatz:

a) Bei verspäteter Rückgabe oder Nichtrückgabe schuldet der Mieter für jeden überzogenen Kalendertag einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des zweifachen vereinbarten Tagesmietpreises („Doppelte Tagesmiete“).

b) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten (insbes. Mietausfall, Ersatzbeschaffung, zusätzliche Logistik /Verwaltungskosten).

c) Weitergehende gesetzliche Ansprüche (z. B. § 546a BGB) bleiben unberührt.

Vorzeitige Rückgabe: Die vorzeitige Rückgabe berührt den vereinbarten Mietpreis nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (z. B. Kulanz-/Staffelregelungen).

Reinigung/Instandsetzung: Gibt der Mieter das Gerät in verschmutztem oder über die übliche Abnutzung hinaus beschädigtem Zustand zurück, kann der Vermieter eine angemessene Reinigungs oder Instandsetzungspauschale erheben. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringeren Aufwands vorbehalten; weitergehende Ersatzansprüche (z. B. Mietausfall für Instandsetzungszeit) bleiben unberührt.

1.8 Kaution und Verrechnung

Der Vermieter kann vor Übergabe eine angemessene Kaution verlangen, die der Sicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis dient (u. a. Mietpreis, Verlängerungen, pauschalierter Schadensersatz, Reinigungs-/Reparaturkosten, Mietausfall, Transport /Logistikkosten).

Nach Rückgabe und Funktions /Zustandsprüfung wird die Kaution abzüglich offener Ansprüche erstattet. Etwaige Nachforderungen oder Resterstattungen bleiben vorbehalten.

1.9 Pflichten und Haftung des Mieters; Versicherung; Freistellung

Obhuts und Sorgfaltspflicht: Der Mieter haftet für alle Schäden am Gerät, die während der Mietzeit entstehen, soweit diese nicht auf vertragsgemäßer Abnutzung beruhen.

Verlust/Diebstahl/Totalschaden: Bei Verlust, Diebstahl oder Totalschaden ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Der zu ersetzende Betrag entspricht grundsätzlich dem Zeitwert des Geräts zum Schadenseintritt; dem Vermieter bleibt vorbehalten, Wiederbeschaffungsaufwand (inkl. Nebenkosten) geltend zu machen, soweit dieser über dem Zeitwert liegt und der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Versicherungspflicht: Der Mieter ist verpflichtet, das Risiko aus Besitz und Gebrauch des Geräts (einschließlich Diebstahl, Beschädigung, Betriebshaftpflicht) durch eine ausreichende Versicherung abzudecken und dies auf Verlangen nachzuweisen. Selbstbehalte trägt der Mieter.

Nutzungs und Gesetzesverstöße: Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Bedienungs /Sicherheitshinweisen, Einsatz in unzulässigen Bereichen oder Verstößen gegen gesetzliche Schutzvorschriften resultieren.

Indemnität: Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Eigentümer/Vermieter der Räume, Nachbarn, Beschäftigte, Kunden des Mieters) frei, die aufgrund eines vertrags oder rechtswidrigen Einsatzes durch den Mieter/Erfüllungsgehilfen entstehen.

Mietausfall: Verursacht der Mieter schuldhaft eine Beschädigung oder verspätete Rückgabe, haftet er zusätzlich für Mietausfall des Vermieters während der Reparatur /Wiederbeschaffungs oder Wartezeit; Anrechnung bereits gezahlter pauschalierter Beträge nach § X.6 Abs. 3 erfolgt.

1.10 Nachweis der Einweisung und Informationspflichten gegenüber Dritten

Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des Geräts sowie die Aushändigung der Bedienungs /Sicherheitshinweise durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Mieters zu dokumentieren (z. B. Übergabeprotokoll mit Foto /Checkliste).

Setzt der Mieter das Gerät für Dritte ein, hat er diese in geeigneter Form über Gefahren, Bedienung und Sicherheitsmaßnahmen zu informieren und Warnhinweise weiterzugeben. Eine Weitervermietung/Gebrauchsüberlassung bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters (vgl. § X.3 Abs. 4).

1.11 Kündigung und Rücktritt aus wichtigem Grund

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn

a) der Mieter erheblich gegen Sicherheits /Benutzungspflichten verstößt,

b) über das Vermögen des Mieters Insolvenzverfahren beantragt/eröffnet wird oder

c) der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät und trotz Fristsetzung nicht leistet.

In diesen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die sofortige Rückgabe zu verlangen; Ansprüche auf Schadensersatz (einschließlich Mietausfall) bleiben unberührt.

1.12 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) nach dem Produkthaftungsgesetz,

d) soweit eine Garantie übernommen oder ein Beschaffungsrisiko i. S. v. § 276 BGB ausdrücklich übernommen wurde.

Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut, ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Unternehmern ist die Haftung des Vermieters für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen; hiervon unberührt bleiben die Ziff. 1 und 2.

Es wird keine Garantie für den Beseitigungserfolg (z. B. vollständige/dauerhafte Geruchsbeseitigung, Desinfektion, Schimmelentfernung) übernommen.

1.13 Dokumentation, Nachweise und Compliance

Der Vermieter kann bei Übergabe/Rückgabe ein Protokoll (inkl. Foto /Videodokumentation, Zähler /Seriennummern) führen.

Der Mieter hat auf Verlangen geeignete Nachweise über die Durchführung von Lüftungs /Sicherungsmaßnahmen, Unterweisungen sowie Gefährdungsbeurteilungen (bei Unternehmern) vorzulegen.

Behördliche Anforderungen (z. B. Anzeigen, Genehmigungen, Mess /Dokumentationspflichten) erfüllt der Mieter in eigener Verantwortung.

1.14 Verbraucherrechte; Vorrang zwingenden Rechts

Gegenüber Verbrauchern gelten neben diesen Bestimmungen die zwingenden gesetzlichen Mängel und Haftungsrechte ungekürzt.

Diese Bestimmungen sind so auszulegen, dass zwingende Verbraucherschutzvorschriften (insb. §§ 305 ff., 312 ff., 536 ff. BGB) nicht eingeschränkt werden.

Sollten einzelne Regelungen nach §§ 305 ff. BGB gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

1.15 Schlussbestimmungen zu diesem Abschnitt

Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen diesem Abschnitt (17) und sonstigen AGB Bestimmungen des Vermieters geht 17 vor, soweit es die Vermietung von Ozongeneratoren betrifft.

Änderungen/Anpassungen: Änderungen oder Ergänzungen dieser besonderen Bestimmungen bedürfen der Textform.


Anlage 2

1 Besondere Bedingungen für Messie-Hilfe

1.1 Anwendungsbereich, Begriffe und Einordnung

Diese Anlage 2 gilt ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der AH Räumservice Filstal GbR für Leistungen, die als „Messie-Hilfe“, „Messie-Entrümpelung“, „Messie-Räumung“, „Entrümpelung in stark vernachlässigten Wohnsituationen“ oder vergleichbar angeboten bzw. beauftragt werden.

Messie-Hilfe ist eine besondere Unterstützungsleistung, die - je nach Auftrag - eine Kombination aus Entrümpelung, Reinigung sowie organisatorischer Strukturhilfe (Sortier- und Entscheidungsunterstützung) umfasst.

1.2 Abgrenzung:

Messie-Hilfe stellt keine Therapie, keine psychologische Behandlung und keine Sozial- oder Betreuungsleistung im rechtlichen Sinne dar. Ziel ist die praktische Verbesserung der Wohn- und Lebenssituation im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs; eine Behandlung der zugrunde liegenden Ursachen ist nicht geschuldet.

1.3 Begriffe:

„Einsatzort“ bezeichnet die im Angebot benannten Räumlichkeiten/Objekte.
„Ansprechperson“ ist die vom Auftraggeber benannte, weisungsbefugte und entscheidungsberechtigte Person.
„Freigabe“ ist die ausdrückliche Weisung zur Entsorgung/Entfernung (z.B. durch Kennzeichnung, Liste oder Protokoll).

1.4 Rangfolge, Vertragsgrundlage, Leistungsverständnis, keine Erfolgsgarantie

Maßgeblich für Art und Umfang der Messie-Hilfe sind das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie etwaige Zusatz- oder Nachtragsvereinbarungen. Soweit diese Anlage 2 Regelungen enthält, die von den AGB abweichen, gehen die Bestimmungen dieser Anlage 2 im Kollisionsfall vor, jedoch nur für Messie-Hilfe-Leistungen. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte, sichere und vertragsgemäße Durchführung nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Eine darüberhinausgehende Sanierung, Renovierung oder Wiederherstellung ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart. Es wird insbesondere keine Erfolgsgarantie übernommen, insbesondere nicht für einen dauerhaft ordentlichen oder rückfallfreien Zustand, eine vollständige oder dauerhafte Geruchsbeseitigung, die vollständige Entfernung von Schimmel oder Spuren, soweit hierfür Spezial- oder Sanierungsleistungen erforderlich wären, sowie die dauerhafte Verhinderung von Schädlingsbefall. Die Leistung endet mit Erfüllung des vereinbarten Auftragsumfangs.

1.5 Weisungsbefugnis, Entscheidungszuständigkeit und Nachweise

Der Auftraggeber benennt vor Leistungsbeginn eine Ansprechperson, die für die Dauer des Einsatzes weisungsbefugt und entscheidungsberechtigt ist. Änderungen der Ansprechperson sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Nur Weisungen dieser benannten Ansprechperson sind für den Auftragnehmer verbindlich. Weisungen anderer Personen, etwa Angehöriger, Nachbarn oder Dritter, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, die Ansprechperson bestätigt diese ausdrücklich. Typische Ansprechpersonen können der Auftraggeber selbst, Angehörige, gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte sowie Behördenvertreter sein. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Ansprechperson tatsächlich zur Weisung berechtigt ist. Bei Betreuern oder Bevollmächtigten kann der Auftragnehmer einen geeigneten Nachweis, etwa eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis, verlangen, sofern dies für eine sichere Weisungslage erforderlich ist. Bei widersprüchlichen Weisungen, unklarer Zuständigkeit oder fehlenden Nachweisen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung zu unterbrechen; Warte- und Vorhaltezeiten gelten dabei als Mehraufwand.

1.6 Vorbereitung, Mitwirkungspflichten und Zumutbarkeit

Der Auftraggeber stellt sicher, dass Zugang zu allen vereinbarten Räumen besteht, einschließlich der Bereitstellung von Schlüsseln, Zutrittsrechten und erforderlichen Freigaben, sowie dass die notwendigen Rahmenbedingungen wie Strom und Wasser vorhanden sind. Er wirkt in zumutbarer Weise an Sortier- und Freigabeentscheidungen mit und stellt sicher, dass die benannte Ansprechperson während des Einsatzes erreichbar ist, entweder telefonisch oder vor Ort, je nach Vereinbarung. Soweit möglich, hat der Auftraggeber vor Leistungsbeginn eindeutig festzulegen, beispielsweise durch Kennzeichnungen, Listen oder Protokolle, welche Gegenstände verbleiben sollen und welche entsorgt werden dürfen; ohne eine solche Festlegung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Klärung zu verweigern. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über bekannte Risiken oder Besonderheiten, etwa Schädlingsbefall, Schimmel, Fäkalien, medizinische Abfälle, Chemikalien, bauliche Schäden, fehlende Tragfähigkeit von Böden oder Decken sowie aggressive Tiere. Zudem hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass Personen, Tiere und Unbefugte während des Einsatzes so ferngehalten werden, dass ein sicherer Arbeitsablauf möglich bleibt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, Transportwegen, Treppenhäusern und der Containerlogistik. Emotionale Belastungen, Überforderung oder spontane Meinungsänderungen können in Messie-Situationen typischerweise auftreten, ändern jedoch nichts an den bestehenden Mitwirkungspflichten; daraus resultierende Verzögerungen, Unterbrechungen oder zusätzlicher Aufwand können als Mehraufwand abgerechnet werden.

1.7 Änderungen während der Leistung („Stop-and-Go“), Richtungswechsel und Leistungsänderungen

Änderungen der Entscheidungen während des laufenden Einsatzes, etwa „Das behalten wir doch“ oder „Stopp, ich kann gerade nicht“, sind in Messie-Situationen häufig und stellen keinen Mangel der Leistung dar. Der Auftragnehmer kann nach Abstimmung mit der Ansprechperson sogenannte Stop-and-Go-Abschnitte, beispielsweise Raum für Raum, in Etappen oder mit Zwischenstopps, umsetzen; hierdurch bedingte Warte- und Vorhaltezeiten oder zusätzliche Termine können kostenrelevant sein. Solche Änderungen können Mehraufwand verursachen, etwa durch zusätzliche Sortierung, erneutes Tragen, zusätzliche Anfahrten oder Termine, Vorhaltezeiten sowie zusätzlichen Verpackungs- oder Materialeinsatz. Dieser Mehraufwand ist gesondert zu vergüten, sofern er nicht im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang enthalten war. Bereits sortierte, verpackte, verladebereite oder zur Entsorgung vorbereitete Gegenstände müssen nicht kostenfrei in den ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden; eine Rückführung erfolgt, sofern technisch möglich und zumutbar, nur nach Aufwand oder auf Grundlage einer Nachtragsvereinbarung. Werden Teilleistungen unterbrochen, etwa wenn der Abtransport bereits vorbereitet oder Entsorgungswege organisiert sind, können nicht stornierbare Fremdkosten, beispielsweise für Container oder Gebühren, anfallen, die vom Auftraggeber zu tragen sind. Ändert sich der Leistungsumfang nach Vertragsschluss, etwa durch zusätzliche oder entfallende Räume, Mengen, Zugänglichkeit oder zusätzliche Leistungen wie Grundreinigung oder Desinfektion, gilt die Nachtrags- und Preisanpassungslogik der AGB entsprechend; der Auftragnehmer unterbreitet in diesem Fall eine nachvollziehbare Neukalkulation oder Nachtragsposition.

1.8 Wertgegenstände, Dokumente, Datenträger, Privatsphäre

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wertgegenstände, persönliche Dokumente und Datenträger vor Leistungsbeginn zu entnehmen oder gesondert zu sichern und auf besondere Aufbewahrungsorte hinzuweisen, soweit diese nicht offensichtlich sind. Eine systematische Durchsuchung von Behältnissen oder Abfällen nach Wertgegenständen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Zusatzleistung vereinbart wurde. Werden während der Arbeiten offensichtlich wertige Gegenstände oder persönliche Dokumente aufgefunden, informiert der Auftragnehmer die Ansprechperson, sichert die Gegenstände zur Übergabe und dokumentiert den Fund in geeigneter Weise; der hierfür erforderliche zusätzliche Organisationsaufwand kann als Mehraufwand abgerechnet werden. Soweit Gegenstände durch die Ansprechperson ausdrücklich zur Entsorgung freigegeben wurden, etwa durch Kennzeichnung oder Protokoll, bestehen wegen der Entsorgung dieser Gegenstände keine Ansprüche, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Der Auftragnehmer schuldet keine inhaltliche Prüfung, Sortierung oder datenschutzrechtliche Bewertung von Unterlagen oder Datenträgern, etwa von Akten, Post oder Fotoalben; soweit praktikabel, können aufgefundene Unterlagen gebündelt zur Sichtung an die Ansprechperson übergeben werden, was jedoch keine umfassende Durchsicht ersetzt.

1.9 Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, hygienische Mindeststandards

Messie-Einsätze können erhebliche Gesundheits- und Sicherheitsrisiken beinhalten, insbesondere durch Schimmel, Fäkalien, Ungeziefer, Spritzen oder sonstige Verletzungsgefahren, kontaminierte Lebensmittel, extreme Geruchsbelastungen oder bauliche Risiken. Der Auftragnehmer führt die Arbeiten ausschließlich unter zumutbaren und sicheren Bedingungen durch; der Arbeitsschutz hat dabei Vorrang vor Termin- oder Kostendruck. Der Auftragnehmer ist berechtigt, erforderliche Schutzmaßnahmen anzupassen, etwa durch Nachrüstung oder Wechsel der persönlichen Schutzausrüstung, zusätzliche Absperrungen sowie Lüftungs- oder Hygienemaßnahmen, und die Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen, wenn dies aus Sicherheits-, Gesundheits- oder Arbeitsschutzgründen erforderlich ist. Soweit nach fachlicher Einschätzung eine akute Gesundheits- oder Kontaminationsgefahr besteht, ist der Auftragnehmer berechtigt, betroffene Gegenstände oder Bereiche zu separieren, zu sichern und zur ordnungsgemäßen Entsorgung vorzubereiten; soweit möglich, wird zuvor die Ansprechperson informiert und um Weisung gebeten, wobei in Gefahr im Verzug eine unverzügliche Entscheidung aus Arbeitsschutz- oder Hygienegründen erforderlich sein kann. Ist eine sichere Durchführung trotz angemessener Maßnahmen nicht möglich oder wird der sichere Arbeitsablauf erheblich gestört, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Einsatz abzubrechen; bereits erbrachte Leistungen sowie bis dahin angefallene Aufwendungen und Fremdkosten werden in diesem Fall abgerechnet.

1.10 Sonderabfälle, kontaminierte Materialien, Gefahrstoffe, Schädlings-/Hygienefolgeleistungen

Sonderabfälle oder kontaminierte Materialien können Bestandteil der Messie-Hilfe sein, sofern dies im Angebot ausdrücklich vorgesehen oder nachträglich vereinbart wurde. Bekannte oder erkennbare Risiken, etwa durch Chemikalien, Medikamente, Batterien, Gefahrstoffe, medizinische Abfälle oder mit Exkrementen kontaminierte Materialien, hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Werden solche Materialien erst während der Durchführung festgestellt oder bestehen Unklarheiten über Einstufung oder Entsorgungsweg, erfolgt eine weitere Behandlung oder Entsorgung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Ansprechperson; Art, Umfang und Kosten werden in diesem Fall als Zusatzvereinbarung festgelegt. Kommt eine Einigung über die Behandlung oder Entsorgung nicht zustande oder ist eine Durchführung aus Sicherheits- oder Rechtsgründen nicht zulässig, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder abzubrechen; die Abrechnung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und den AGB. Schädlingsbekämpfung, Schimmelsanierung, Geruchsneutralisation, Desinfektion oder vergleichbare Hygienefolgeleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; andernfalls kann der Auftragnehmer solche Leistungen anbieten, die gesondert zu vergüten sind.

1.11 Dokumentation, Fotos, Protokolle

Zur Nachvollziehbarkeit, zum Eigenschutz und zur Transparenz ist der Auftragnehmer berechtigt, Foto- und Protokolldokumentationen anzufertigen, insbesondere vor Beginn, während der Maßnahme und nach deren Abschluss. Dokumentiert werden können dabei unter anderem der Ausgangszustand, erteilte Freigaben und Weisungen, Leistungsänderungen, Abbrüche oder Unterbrechungen, besondere Funde, Gefährdungen, Container- und Entsorgungsnachweise sowie der Endzustand. Protokolle können zudem Feststellungen zu nicht zugänglichen Bereichen, zu verbleibenden Gegenständen auf Wunsch des Auftraggebers sowie besondere Hinweise enthalten. Eine Veröffentlichung von Fotos zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt ausschließlich mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers; personenbezogene Daten und identifizierende Merkmale werden dabei, soweit erforderlich, unkenntlich gemacht.

1.12 Abnahme, Nutzung nach Abschluss, Mängel und Nachprüfbarkeit

Nach Abschluss der vereinbarten Maßnahmen erfolgt in der Regel eine gemeinsame Begehung beziehungsweise Abnahme; hierbei kann ein Übergabe- oder Abnahmeprotokoll erstellt werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Wesentliche Beanstandungen sollen spätestens binnen drei Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme konkret benannt werden, sofern der ursprüngliche Zustand noch überprüfbar ist. Wird der Einsatzort nach Abschluss durch den Auftraggeber oder durch Dritte weiter genutzt, verändert oder erneut betreten und wird dadurch eine Prüfung des ursprünglichen Zustands erschwert oder unmöglich gemacht, schränkt dies spätere Beanstandungen ein und kann dazu führen, dass die Leistung insoweit als abgenommen gilt. Gewährleistungs- und Haftungsregelungen richten sich im Übrigen nach den AGB; eine weitergehende Einstandspflicht besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Nutzung oder Belegung des Einsatzortes nach Abschluss der Arbeiten; der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für nachträgliche Verunreinigungen, erneutes Vermüllen oder erneuten Schädlingsbefall, sofern hierfür kein gesonderter Auftrag erteilt wurde.

1.13 Abbruchrecht bei Eskalation, Störung oder unzulässiger Einflussnahme Dritter

Bei erheblichen Störungen des Einsatzes, insbesondere bei emotionaler Eskalation, aggressivem Verhalten, der Verweigerung jeder Mitwirkung oder der Anwesenheit nicht angekündigter Dritter, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Einsatz zu unterbrechen oder abzubrechen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Weisungen oder Einflussnahmen Dritter zu akzeptieren, die nicht von der benannten Ansprechperson stammen. Bei fortgesetzter Störung kann der Auftragnehmer den Einsatzort verlassen, um Mitarbeiter und Dritte zu schützen; eine spätere Fortsetzung erfolgt nur nach erneuter Abstimmung und gegebenenfalls zusätzlicher Vergütungsregelung. Im Fall der Unterbrechung oder des Abbruchs werden die bereits erbrachten Leistungen sowie die angefallenen Aufwendungen und Fremdkosten abgerechnet; weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den AGB.

1.14 Kostenentwicklung, Nachträge und Transparenz

Messie-Einsätze sind häufig schwer kalkulierbar; die Kalkulation basiert auf dem bei Angebotserstellung bekannten Zustand, etwa anhand von Fotos, einer Besichtigung oder den Angaben des Auftraggebers. Weichen tatsächliche Mengen, Zugänglichkeit, Gefahrenlagen oder Leistungsanforderungen wesentlich hiervon ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung in Form eines Nachtrags oder einer Neukalkulation vorzuschlagen. Voraussetzung für die Durchführung zusätzlicher Leistungen oder kostenrelevanter Änderungen ist die Zustimmung der benannten Ansprechperson; ohne diese Zustimmung kann der Auftragnehmer die betroffenen Teilleistungen aussetzen. Abrechenbarer Mehraufwand umfasst insbesondere Warte- und Vorhaltezeiten, zusätzliche Sortier- und Tragezeiten, zusätzliche Personal- oder Materialeinsätze, zusätzliche An- und Abfahrten sowie nicht stornierbare Fremdkosten, etwa für Container, Entsorgungsgebühren, behördliche Gebühren oder Halteverbotszonen. Soweit Container-, Transport- oder Entsorgungsleistungen Dritter erforderlich sind, können hierfür gesonderte Konditionen, Vorlaufzeiten und nicht stornierbare Kosten gelten; diese werden, soweit möglich, vorab transparent gemacht oder bei Feststellung als Nachtrag abgestimmt.

1.15 Zusammenarbeit mit Dritten und Behörden

Im Rahmen von Messie-Einsätzen können Dritte beteiligt sein, etwa Vermieter, Hausverwaltungen, das Ordnungsamt, das Gesundheitsamt oder soziale Dienste. Der Auftragnehmer handelt ausschließlich im Rahmen des erteilten Auftrags und tritt gegenüber Dritten nicht als Vertreter des Auftraggebers auf, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für Entscheidungen, Auflagen oder Verzögerungen, die durch Dritte oder Behörden verursacht werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung; notwendige Anpassungen des Einsatzes, etwa Terminverschiebungen oder zusätzliche Maßnahmen, werden mit der Ansprechperson abgestimmt. Soweit die Mitwirkung Dritter erforderlich ist, beispielsweise durch Freigaben des Vermieters, Zutrittsrechte oder behördliche Anordnungen, stellt der Auftraggeber diese Mitwirkung sicher; Verzögerungen können zu Terminverschiebungen und Mehraufwand führen.

1.16 Schlussbestimmungen zu dieser Anlage

Im Übrigen gelten die AGB der AH Räumservice Filstal GbR unverändert fort, insbesondere hinsichtlich der Mitwirkungspflichten, Haftung, Kündigung und Terminabsage, Eigentum und Entsorgungsfreigaben, Leistungsstörungen, Sonderabfällen sowie der Abnahme. Sollte eine Bestimmung dieser Anlage unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.


Anlage 3

1 Besondere Bedingungen für Tatort- & Leichenfundortreinigung

Diese besonderen Bedingungen sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AH Räumservice Filstal GbR und gelten ergänzend zu diesen. Sie konkretisieren und regeln ausschließlich die besonderen rechtlichen, organisatorischen und haftungsrechtlichen Aspekte der Tatort- und Leichenfundortreinigung. Grundlage und Bezugspunkt sind die bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AH Räumservice Filstal GbR

1.1 Anwendungsbereich

Diese besonderen Bedingungen gelten ausschließlich für Verträge über Tatortreinigung, Leichenfundortreinigung sowie vergleichbare Spezialreinigungen, bei denen biologische, hygienische oder gesundheitliche Gefahren vorliegen oder typischerweise zu erwarten sind. Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AH Räumservice Filstal GbR. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen besonderen Bedingungen und den übrigen AGB gehen die Regelungen dieser Anlage vor, soweit sie speziellere oder strengere Regelungen enthalten. Diese besonderen Bedingungen finden keine Anwendung auf Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Messie-Hilfe, Standard-, Unterhalts- oder Grundreinigungen, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich als Bestandteil einer Tatort- oder Leichenfundortreinigung vereinbart wurden.

1.2 Charakter der Leistung und Leistungsabgrenzung

Die Tatort- und Leichenfundortreinigung ist eine besondere Gefahrenabwehr- und Hygienedienstleistung. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die fachgerechte Reduktion und Beseitigung hygienischer, biologischer und gesundheitlicher Risiken. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Räumlichkeiten, eine optische Angleichung, eine Renovierung oder eine Sanierung ist nicht geschuldet. Eine Erfolgsgarantie, insbesondere hinsichtlich vollständiger Geruchsfreiheit, optischer Mängelfreiheit oder dauerhafter Wirkung der Maßnahmen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leistung stellt keine kosmetische Reinigung dar. Sanierungs-, Renovierungs- oder Instandsetzungsleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich, eindeutig und gesondert vereinbart wurden.

1.3 Behördliche Freigabe und Ermittlungsabgrenzung

Die Ausführung der Arbeiten setzt zwingend eine vollständige behördliche Freigabe des Einsatzortes voraus. Der Auftraggeber versichert mit Auftragserteilung ausdrücklich, dass alle erforderlichen Freigaben, insbesondere durch Polizei oder Staatsanwaltschaft, vorliegen und dass keine Ermittlungs-, Sicherstellungs- oder Beweissicherungsmaßnahmen mehr ausstehen. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für die Sicherung, den Erhalt oder den Verlust von Beweismitteln, Spuren oder Ermittlungsgegenständen. Eine Haftung für nachträgliche behördliche Anordnungen, Ermittlungsmaßnahmen, Sperrungen oder Auflagen ist ausgeschlossen. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass eine Freigabe fehlt, unvollständig ist oder widerrufen wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen oder endgültig abzubrechen. Hieraus entstehen keinerlei Schadensersatz-, Minderungs- oder Ersatzansprüche des Auftraggebers.

1.4 Weisungsbefugnis und Organisationsrisiko

Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Arbeiten eine verantwortliche Ansprechperson. Nur diese Person ist gegenüber dem Auftragnehmer weisungsbefugt. Weisungen oder Anordnungen Dritter, insbesondere von Angehörigen, Nachbarn, Hausverwaltungen, Versicherungen oder Behörden ohne unmittelbare Auftraggeberstellung, sind für den Auftragnehmer rechtlich unverbindlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Unterbrechungen, Mehraufwand oder Mehrkosten, die aus widersprüchlichen, verspäteten oder unklaren Weisungen resultieren. Bei widersprüchlichen oder unklaren Weisungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten ohne rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile bis zur Klärung zu unterbrechen.

1.5 Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung und Vorrang der Sicherheit

Die Durchführung der Arbeiten erfolgt ausschließlich unter Beachtung der geltenden arbeitsschutz-, gesundheits- und infektionsschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer führt eigenverantwortlich Gefährdungsbeurteilungen durch und bestimmt Art, Umfang, Reihenfolge und Dauer der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Der Einsatz persönlicher Schutzausrüstung ist zwingend und kann vom Auftraggeber weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden haben stets Vorrang vor der Vertragserfüllung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten jederzeit anzupassen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn aus fachlicher Sicht eine Gefährdung von Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche.

1.6 Biologische Risiken und unvorhersehbare Kontamination

Tatort- und Leichenfundortreinigungen sind regelmäßig mit erheblichen biologischen Risiken verbunden, insbesondere durch Blut, Körperflüssigkeiten, Gewebereste, Verwesungsprozesse, mikrobiologische Belastungen, Schimmel, Parasiten oder Insektenbefall. Art, Umfang, Tiefe und Ausbreitung der Kontamination sind vor Beginn der Arbeiten häufig nicht vollständig feststellbar. Der Auftragnehmer haftet nicht für Risiken, Schäden oder Folgeschäden, die auf nicht vorhersehbare oder erst während der Arbeiten erkennbare Kontaminationen zurückzuführen sind. Werden zusätzliche Maßnahmen erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Leistungsumfang anzupassen oder die Arbeiten zu unterbrechen oder abzubrechen. Eine Pflicht zur Fortsetzung der Arbeiten besteht nicht.

1.7 Geruchsneutralisation und technische Verfahren

Maßnahmen zur Geruchsneutralisation, einschließlich Ozonbehandlung oder vergleichbarer technischer Verfahren, stellen unterstützende technische Maßnahmen dar. Eine Haftung für ausbleibenden, unvollständigen oder nur zeitlich begrenzten Erfolg wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Gerüche, die aufgrund baulicher Gegebenheiten, Materialeigenschaften oder tiefer Kontamination nicht vollständig beseitigt werden können. Mehrere Durchgänge oder ergänzende Maßnahmen begründen keinen Anspruch auf einen bestimmten Erfolg und sind gesondert zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.8 Bauliche Eingriffe und irreversible Maßnahmen

Zur fachgerechten Gefahrenabwehr kann es erforderlich sein, Bauteile, Materialien oder Einrichtungsgegenstände zu entfernen, zu öffnen oder zu zerstören. Diese Maßnahmen gelten als sachlich erforderlich und irreversibel. Ein Anspruch auf Wiederherstellung, Ersatz, Ausgleich oder Wertkompensation besteht nicht. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, Wertverluste, Nutzungseinschränkungen oder optische Beeinträchtigungen, die aus solchen Maßnahmen resultieren.

1.9 Sonderabfälle und Entsorgung

Die Entsorgung kontaminierter Materialien ist nur geschuldet, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurde. Wird während der Arbeiten das Vorliegen von Sonderabfällen festgestellt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, diese ohne gesonderte Zusatzvereinbarung zu entsorgen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Leistungseinschränkungen oder Mehrkosten, die aus behördlichen Entsorgungsanforderungen oder rechtlichen Vorgaben resultieren.

1.10 Dokumentation und Beweiszweck

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Foto- und Protokolldokumentationen des Einsatzortes vor, während und nach Durchführung der Arbeiten zu erstellen. Die Dokumentation dient ausschließlich dem Eigenschutz, der internen Nachweisführung sowie der Vorlage gegenüber Versicherungen oder Behörden. Eine Haftung für Vollständigkeit, Beweiswert, rechtliche Verwertbarkeit oder Anerkennung der Dokumentation durch Dritte wird ausgeschlossen.

1.11 Abnahme, Nutzung und Beweislast

Mit Nutzung, Betreten oder Veränderung des Einsatzortes nach Abschluss der Arbeiten gilt die Leistung als abgenommen, soweit eine Prüfung des ursprünglichen Zustands hierdurch nicht mehr möglich ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Beanstandungen, die nachträglich nicht eindeutig der Leistung zugeordnet werden können.

1.12 Abbruchrecht und Haftungsausschluss

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise abzubrechen oder auszusetzen, wenn eine Gefährdung von Mitarbeitenden nicht ausgeschlossen werden kann, behördliche Freigaben fehlen oder entfallen, eine Eskalation vor Ort eintritt oder die Fortsetzung der Arbeiten fachlich, rechtlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. In diesen Fällen werden die bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Schadensersatz-, Minderungs-, Rücktritts- oder sonstige Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers vorliegt.

1.13 Kostenübernahme und Versicherungen

Der Vertrag besteht unabhängig von Versicherungszusagen, Kostenübernahmeerklärungen oder Entscheidungen Dritter. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Ablehnung, Kürzung oder Verzögerung von Versicherungsleistungen. Jede Unterstützung bei der Versicherungsabwicklung erfolgt freiwillig, ohne Rechtsanspruch und ohne Haftung für den Erfolg.

1.14 Abgrenzung zu Therapie, Betreuung und Beratung

Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen keine psychologische Betreuung, keine Trauer- oder Krisenbegleitung, keine soziale oder therapeutische Beratung. Der Auftragnehmer haftet nicht für emotionale, psychische oder soziale Folgen des Ereignisses oder der Reinigungsmaßnahmen. Vertragsgegenstand ist ausschließlich eine technisch-hygienische Gefahrenbeseitigung.

Öffnungszeiten:

Montag–Freitag: 8:00–18:00 Uhr
Samstag: 8:00–12:00 Uhr
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AH Räumservice Filstal GbR
Gewebepark Kellerbau
Kuntzestr. 72, 73079 Süßen
Telefon: 07162 7078210
WhatsApp: 0178 8845639
E-Mail: info@ahfilstal.de
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